Gesetzlich Krankenversicherte sind in allen EU-Staaten versichert. In Ländern mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, gilt der Versicherungsschutz ebenso. Dieses Abkommen unterzeichneten Bosnien-Herzegowina, Island, Kroatien, Liechtenstein, Marokko, Mazedonien, Norwegen, Polen, Schweiz, Serbien und Montenegro, Slowenien, Türkei, Tunesien und Ungarn.
Seit dem 1. Januar 2006 sind die bisherigen Auslandskrankenscheine für Europäische Länder durch die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card, kurz: EHIC) ersetzt worden. Die EHIC befindet sich in der Regel auf der Rückseite der Versichertenkarte. Vor der nächsten Auslandsreise sollte trotzdem noch einmal überprüft werden, ob die eigene Versichertenkarte und die der mitreisenden Angehörigen die EHIC auf der Rückseite haben. Diese EHIC ist nicht übertragbar.
Für die übrigen Staaten mit Sozialversicherungsabkommen gibt es von der Krankenkasse entsprechende Vordrucke. Gegebenenfalls müssen diese Vordrucke noch vor Ort in ein nationales Gegenstück umgetauscht werden.
Es ist möglich, dass deutsche Patienten im Ausland nur als Privatpatient behandelt werden. In diesem Fall sollte man sich eine Originalrechnung ausstellen lassen, aus der die erbrachten Leistungen genau hervorgehen. Diese Kosten werden dann nach der Rückkehr von der Kasse erstattet. Beachtet werden muss, dass in verschiedenen Ländern mit einer Selbstbeteiligung zu rechnen ist. Die Kosten für einen Krankentransport nach Deutschland übernimmt die gesetzliche Krankenkasse in keinem Fall.
Es besteht auch kein Versicherungsschutz für Reisen in die USA, Kanada, Australien und alle anderen oben nicht genannten Länder. In Ausnahmefällen können gesetzliche Kassen eine Kostenübernahme in diesen Länder trotzdem anbieten, wenn nachweislich keine private (Auslands-)Krankenversicherung Sie versichern will. Dieser Schutz wird längstens sechs Wochen gewährt. Für Aufenthalte aus schulischen oder Studiengründen gilt diese Regelung sogar ohne Befristung.
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