Im Januar 2004 wurde die viel diskutierte Praxisgebühr eingeführt. Pro Quartal muss jeder Patient zehn Euro für den ersten Besuch beim Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten zahlen. Die Praxisgebühr wird auch fällig, wenn es nur um ein Rezept geht, bei telefonischer Beratung oder wenn ein Notdienst oder eine Ambulanz in Anspruch genommen wird.
Ausgenommen von der Praxisgebühr ist, wer vom Hausarzt an einen Facharzt oder vom Zahnarzt zum Kieferchirurgen überwiesen wird. Voraussetzung ist, dass beide Arztbesuche im selben Quartal liegen.
Ebenso ausgenommen von der Praxisgebühr sind Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen, sowie Behandlungen wegen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Versicherte können sich von einem Teil der Zuzahlungen (siehe vorherige Seite) unter bestimmten Voraussetzungen befreien lassen. Neben den Eigenbeträgen für Medikamente, Kuren, Hilfs- und Heilmitteln, ist auch eine Befreiung von der Praxisgebühr möglich.
Voraussetzung ist, dass die jährlichen Zuzahlungen zwei Prozent (bei chronisch Kranken: ein Prozent) des jährlichen Bruttoeinkommens aller im Haushalt lebenden Personen übersteigen. Dabei werden alle Jahresbruttoeinkommen der im Haus lebenden Personen addiert.
Für Familien verringert sich die Belastungsgrenze gegebenenfalls durch den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Ehepartner. Alle Zuzahlungen, die zwei Prozent des Familieneinkommens überschreiten, müssen sie nicht selbst zahlen. Eigenbeträge für Zahnersatz fallen aus der Befreiungs-Regelung jedoch heraus.
Für chronisch Kranke liegt die Grenze bei einem Prozent des Bruttoeinkommens.
Als chronisch krank gelten alle Personen in Pflegestufe 2 oder 3, alle, die zu mindestens 60 Prozent behindert oder erwerbsunfähig sind und alle, für die eine permanente medizinische Vorsorge zwingend erforderlich ist.
Wichtig ist, dass für alle Zuzahlungen Quittungen gesammelt werden - denn nur so lässt sich nachweisen, dass die Zuzahlungen tatsächlich die Härtefallgrenze überschreiten. Alle Ärzte, Apotheker, Krankenhäuser, Therapeuten und Zahnärzte sind verpflichtet, Ihnen Quittungen über Ihre geleisteten Zuzahlungen auszustellen. Die Krankenkassen haben Formblätter für die teilweise Befreiung von Zuzahlungen. Diese können Sie mit einem Musterbrief anfordern.
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