Seit Januar 2004 müssen Patienten zu allen Leistungen der gesetzlichen Kassen zehn Prozent der Kosten zuzahlen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind davon befreit. Eine Zuzahlung darf jedoch nicht höher als zehn Euro und nicht niedriger als fünf Euro sein.
Davon betroffen sind Medikamente, Hilfsmittel (z.B. Hörgeräte oder Rollstühle), Kranken- und Rettungsfahrten, Verbandsmittel, Haushaltshilfen und Soziotherapie. Wenn eine Arznei günstiger als fünf Euro ist, zahlt man die tatsächlichen Kosten.
Nur bei Hilfsmitteln, die verbraucht werden, etwa Ernährungssonden oder Inkontinenzhilfen, entfällt diese fünf-Euro-Mindestgrenze. Zusätzlich dürfen hier die eigenen Zuzahlungen monatlich nicht mehr als zehn Euro betragen.
Heilmittel (Massagen, Krankengymnastik, usw.) schlagen ebenfalls mit zehn Prozent der Kosten und zusätzlich zehn Euro pro Verordnung zu Buche. Bei der häuslichen und stationären Krankenpflege sind täglich zehn Euro zuzuzahlen, maximal für 28 Tage pro Kalenderjahr.
Bei Verordnungen innerhalb einer Klinik oder aufgrund der häuslichen Pflege wird der Eigenanteil jedoch erneut fällig. Kuren schlagen ebenfalls mit zehn Euro pro Kalendertag zu Buche. Versicherte müssen jedoch maximal zwei Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens zum Lebensunterhalt für Zuzahlungen aufbringen, chronisch Kranke zahlen maximal ein Prozent.
Bei Zahnersatz wie Kronen, Brücken oder Prothesen gilt jedoch eine Sonderregelung: Die Krankenkasse übernimmt lediglich 50 Prozent der Kosten, die für eine Regelversorgung anfallen. Entscheidet sich der Patient für eine aufwändigere Versorgung, zahlt er die Differenz ab diesem Betrag aus eigener Tasche.
Wer mit einem Stempel in seinem Bonusheft nachweisen kann, dass er in den letzten fünf Jahren mindestens einmal jährlich zur Vorsorge beim Zahnarzt war, dem zahlt die Kasse 60 Prozent der Standardversorgung. Kann man dies sogar für die letzten zehn Jahre nachweisen, sind vom Versicherten nur noch 35 Prozent Zuzahlung zu leisten.
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