Die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beziehen sich auf den Bruttomonatsverdienst. Die Hälfte des Versicherungsbeitrags wird vom Arbeitgeber übernommen, die andere Hälfte trägt der Arbeitnehmer selbst. Nicht berufstätige Familienangehörige (Ehepartner oder Kinder) sind beitragsfrei mitversichert.
Bei den gesetzlichen Krankenversicherungen gibt es verschiedene Beitragsstufen:
Den allgemeinen Beitrag: Versicherte mit sechs Wochen Lohnfortzahlung bei Krankheit, zum Beispiel Arbeiter, Angestellte sowie Rentner.
Den ermäßigten Beitrag: wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Dies betrifft beispielsweise auch Studenten oder Selbstständige.
Der erhöhte Beitrag mit Krankengeldanspruch wurde zum Januar 2009 gestrichen. Freiwillig Versicherte mussten daher über einen Krankengeld-Wahltarif einen Anspruch auf Krankengeld absichern. Diese Regelung hat jedoch bereits wieder eine Änderung erhalten. Freiwillig Versicherte können nun einen Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche wie gesetzlich Versicherte über den allgemeinen Versicherungsbeitrag erwerben. Krankheitszeiten vor der siebten Woche sind für freiwillig Versicherte weiterhin nicht abgedeckt, sondern müssen privat oder über einen zusätzlichen Wahltarif der Krankenkasse abgesichert werden.
Für die meisten Versicherten ist nur der allgemeine Beitrag relevant. Der Beitragssatz wird als Prozentsatz vom gesamten Brutto-Einkommen angegeben. Ein Beispiel: Bei einem Bruttoeinkommen von 3.000 Euro und einem Beitragssatz von 14,6 Prozent werden 438 Euro Versicherungsbeitrag fällig. Der Versicherte selbst zahlt allerdings nur 219 Euro, die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber. Einen Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent trägt wiederum der Versicherte allein. Seit Juli 2009 beträgt der allgemeine Beitragssatz nur noch 14,9 Prozent. Hiervon entfallen 7 Prozent auf den Arbeitgeber und 7,9 Prozent auf den Arbeitnehmer.
Die Beiträge steigen zwar proportional zum Einkommen, allerdings nicht endlos. Für viel Verdiener gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze. Im Jahr 2009 liegt sie bei 44.100 Euro jährlich, bzw. 3.675 Euro monatlich. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden Löhne und Gehälter nicht mehr mit Beiträgen belastet.
Hiermit will der Gesetzgeber auch für gut Verdienende einen Anreiz schaffen, sich in der GKV zu versichern. So soll der Mitgliederschwund der gesetzlichen Kassen gebremst werden und deren Finanzierung gesichert bleiben. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst.
Zum 1. Juli 2005 wurde per Gesetz ein Sonderbeitrag von 0,9 Prozent des Bruttoeinkommens für alle gesetzlich Krankenversicherten eingeführt. Diesen Sonderbeitrag zahlen nur die Arbeitnehmer. Gleichzeitig mussten alle gesetzlichen Krankenkassen ihre Beitragssätze um 0,9 Prozent senken (So bleibt es bei einer zusätzlichen Belastung der Arbeitnehmer von 0,45 Prozent). Hierdurch soll der Arbeitgeber von einem Teil der Lohnnebenkosten entlastet werden.
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