Jeder, der mindestens 18 Monate bei einer Krankenkasse versichert ist, hat ein Kündigungsrecht. Bei kürzerer Mitgliedschaft kann seit der Einführung des Gesundheitsfonds nur gekündigt werden, wenn die Krankenkasse Zusatzbeiträge erhebt. In diesem Fall spricht man auch von einem Sonderkündigungsrecht.
Die Ausnahme seit der Gesundheitsreform: Wer sich für einen der neu angebotenen Wahltarife entscheidet, kann nicht so ohne Weiteres die Versicherung wechseln. Denn in diesem Fall ist er erst einmal für drei Jahre an seine Versicherung gebunden. Das gilt allerdings nicht für die Tarife, zu denen die Kasse gesetzlich verpflichtet ist. Lesen Sie hierzu auch das Kapitel "Gesundheitsreform: Neue Tarife".
Bei einem geplanten Wechsel muss eine Kündigungsfrist von zwei Kalendermonaten beachtet werden. Wer also am 20.März kündigt, kann erst zum 1. Juni Mitglied einer neuen Kasse werden. Innerhalb dieser zwei Monate sollte ein Aufnahmeantrag bei der gewünschten neuen Versicherung gestellt werden. Denn wer nach Ablauf der zweimonatigen Kündigungsfrist keine neue Kasse gefunden hat, bleibt automatisch bei der alten. Die Kündigung gilt dann als unwirksam.
Dieses Verfahren gewährleistet, dass kein Pflichtversicherter "aus Versehen" auch nur für kurze Zeit ohne Krankenversicherung da steht. Nach einigen Tagen verschickt die alte Krankenversicherung eine Kündigungsbestätigung. Dieses Schreiben sollte man unbedingt aufheben, denn ohne die Bestätigung ist der Eintritt in eine neue Krankenversicherung unmöglich. Erst nach Erhalt dieser Kündigungsbestätigung stellt die neue Krankenkasse eine Mitgliedsbescheinigung aus.
Neu seit der Gesundheitsreform 2007: In Zukunft soll jeder Bürger über eine Krankenversicherung abgesichert sein. Hierzu können seit April 2007 alle, die ihren Versicherungsschutz aus irgendeinem Grund verloren haben, wieder in ihre alte Versicherung zurückkehren. Das gilt auch für einst privat Krankenversicherte.
Für alle, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, kann es unter Umständen teuer werden. Denn im Krankheitsfall darf das Versicherungsunternehmen die Nachzahlung der Beiträge seit Beginn der Versicherungspflicht (maximal fünf Jahre) verlangen.
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