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26.06.2009

Kostenerstattung bei unwirksamer Renovierungsklausel

Mieter, die aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel im Mietvertrag ihre Wohnung renoviert haben, können nach dem Auszug Erstattungsansprüche gegen ihren Vermieter geltend machen. Nach Mitteilung der D.A.S. entschied der Bundesgerichtshof, dass Mieter in einem solchen Fall Anspruch auf Ersatz der üblichen, hilfsweise der angemessenen, Vergütung für die ausgeführten Arbeiten haben.? Hintergrundinformation: Die Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung werden üblicherweise per Mietvertrag dem Mieter auferlegt. In den letzten Jahren hat der Bundesgerichtshof viele häufig verwendete Vertragsklauseln über Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt, da sie die Mieter zu stark benachteiligten. Wer nachträglich feststellt, dass er im Glauben an die Wirksamkeit einer solchen unwirksamen Klausel vor dem Auszug renoviert hat, ohne dies zu müssen, kann nun eine Erstattung der Kosten verlangen.? Der Fall: Nach siebenjährigem Mietverhältnis wollte eine Mietpartei ausziehen. Die Mieter führten vor dem Auszug die vertraglich geforderte Endrenovierung durch, obwohl sie bereits nach fünf Jahren Mietdauer renoviert hatten. Da einer der Mieter gelernter Maler war, geschah dies in Eigenregie. Nach dem Auszug erfuhren sie, dass die Endrenovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam gewesen war. Sie klagten auf Erstattung von rund 1.600 Euro. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof bestätigte den Anspruch der Mieter gegen den Vermieter wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Die Renovierungsleistung sei aufgrund einer unwirksamen Klausel und damit ohne rechtlichen Grund erfolgt. Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung verwies der Bundesgerichtshof den Fall zur Schätzung des zu erstattenden Betrages an die Vorinstanz zurück. Zwar könne bei Ausführung durch Laien nicht der Betrag für die Renovierung gefordert werden, den ein Fachhandwerker verlangen würde. Hier liege jedoch ein besonderer Fall vor, da der Mieter selbstständiger Maler sei. Habe er die Arbeiten im Rahmen seines Gewerbes durchgeführt, könne dies eine höhere Kostenerstattung begründen. Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.05.2009, Az. VIII ZR 302/07

(Pressemitteilung der D.A.S.)

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