Gutschriften wie beispielsweise Rentenzahlungen dürfen laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) erst dann in der Kontostandsauskunft von Geldautomaten auftauchen, wenn das Geld auch tatsächlich auf dem Konto verbucht ist und der Kunde darüber verfügen kann. Bankkunden würden nach dem Urteil des Gerichts ansonsten
Gefahr laufen, ihr Konto unwissentlich zu überziehen und Zinsen zahlen zu müssen. (Az: I ZR 86/00)
Eine Rentnerin hatte am Monatsende eine größere Summe von ihrem bei der Sparkassen abgehoben. Gemäß der Kontoauskunft am Geldautomaten war die Frau davon ausgegangen, ihre Rente sei bereits auf dem Konto eingegangen und Sie könne über den Betrag verfügen, ohne Ihr Konto zu überziehen. In Wirklichkeit wurde die Rentenzahlung allerdings erst mehrere Tage später tatsächlich auf dem Konto verbucht. Die Rentnerin musste daher für die Kontoüberziehung Sollzinsen zahlen.
Nachdem die Bank die Zinsforderung nicht zurücknehmen wollte, ging die Rentnerin vor Gericht. Der BGH bekräftigte mit seinem Urteil eine bereits gefällte Entscheidung des Kammergerichts Berlin. Die verfrühte Anzeige von Gutschriften an Bankautomaten ist demnach wettbewerbswidrig. Die kurzzeitige Irreführung über ihren tatsächlichen Kontostand veranlasse Kunden unbewusst zur Überziehung des Kontos und zur Zahlung von Überziehungszinsen.
| # | Anbieter | Produkt | Zinssatz |
|---|---|---|---|
| 1 | MoneYou | Tagesgeld | 2,75% |
| 2 | Barclays Bank | LeitzinsPlus | 2,75% |
| 3 | VTB Direktbank | Tagesgeld | 2,70% |
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