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18.01.2007

Komplexes Steuerthema: Werbungskosten

Die Werbungskosten führen in der Steuererklärung regelmäßig zu Verwirrung und sind häufig der Grund, warum Steuerpflichtige eine Beratung aufsuchen müssen.

Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch Ihr Arbeitsverhältnis entstanden sind. Oft wird fälschlicherweise angenommen, sie seien eine Steuervergünstigung. Wahr ist, dass sie Ausdruck des Nettoprinzips sind. Danach darf nur das verfügbare Nettoeinkommen besteuert werden und nicht die Bruttoeinnahmen.



Bei Arbeitnehmern wird von vorneherein ein Pauschbetrag von 920 Euro berücksichtigt. Nur wer mehr Aufwendungen hatte, muss sie auf der Anlage N der Einkommensteuererklärung anführen - und mit entsprechenden Belegen und Rechnungen nachweisen.



Dann kann man Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale), für Arbeitsmittel, ein häusliches Arbeitszimmer und weitere Werbungskosten für Dienstreisen, Bewerbungskosten und Kontoführungsgebühren einzeln geltend machen. Die Abgrenzung zwischen Beruf und Freizeit ist dabei aber oft nicht ganz einfach.



Das wird besonders deutlich bei den Arbeitsmitteln, zu denen unter anderem Werkzeuge, Fachzeitschriften und typische Berufskleidung gehören. Allerdings wird der Anzug eines Bankmitarbeiters im Gegensatz zum Blaumann eines Handwerkers nicht anerkannt. Auch bei einem häuslichen Arbeitszimmer treten oft Abgrenzungsprobleme auf.



Anteilige Miet-, Heizungs- und Ausstattungskosten in tatsächlicher Höhe kann nur angeben, wer im häuslichen Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit hat, also so gut wie nie außer Haus arbeitet. Erledigt man im Arbeitszimmer mehr als 50 Prozent seiner beruflichen Tätigkeit oder stellt der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung, dann sind die Werbungskosten hierfür auf maximal 1.250 Euro begrenzt.



Die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom Transportmittel. Und zwar einmal pro Tag für die einfache Entfernung. Fährt man mit dem Auto, so muss man die kürzeste Straßenverbindung wählen. Die Höchstgrenze liegt bei 4.500 Euro. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln wird auch ein höherer Betrag anerkannt.



Hier finden Sie mehr zum Thema Steuern.

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