Können bestimmte Personengruppen von der Versicherung ausgeschlossen werden?

In der Unfallversicherung nicht versicherungsfähig sind dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke. Es besteht kein Versicherungsschutz mehr sobald eine Person im Sinne von § 3, I AUB der genannten Personengruppe zugehört. Bereits entrichtete Beiträge werden von der Versicherung in der Regel zurückgezahlt.

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