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28.10.2004

Kleines Werbungskosten-ABC

Als Werbungskosten gelten alle Kosten, die Ihnen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden sind. Diese Kosten können sie steuerlich geltend machen, sofern sie nicht schon von Ihrem Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden. Wenn Sie die Werbungskosten nicht einzeln geltend machen, berücksichtigt das Finanzamt ein Pauschale von 920 Euro. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren steht dieser Pauschbetrag jedem Partner zu, der Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit erhalten hat. Werbungskosten, die über die Pauschale hinausgehen, müssen nachgewiesen werden. Das kann durch Rechnungsbelege oder ähnliches erfolgen.

Meistens sind es Fahrtkosten



Für die meisten Arbeitnehmer entstehen Werbungskosten durch die Fahrt zur Arbeitstätte. Sowohl das Benutzen eines eigenen Kfz als auch die Zurücklegung der Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann steuerliche Bedeutung erlangen. Für die Angabe der Entfernungskilometer ist unabhängig vom Verkehrsmittel die kürzeste und verkehrsgünstigste Straßenverbindung maßgebend! Schummeln nützt hier wenig, denn in der Regel verfügt das Finanzamt über einen sog. "Auto-Route-Planer", mit dem sich die tatsächliche Streckenlänge ermitteln lässt. Nur wenn Sie plausibel machen können, dass ein Umweg zeitsparender ist, können Sie längere Wege geltend machen. Wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen und das als Fahrtkosten geltend machen wollen, sollten Sie die Fahrausweise als Belege beifügen.



Für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz hat der Gesetzgeber die Entfernungspauschale eingeführt. Es werden 0,30 Euro pro Entfernungskilometer berücksichtigt. Die Wahl des Verkehrsmittels spielt bei der Gewährung der Entfernungspauschale nur eine Rolle, wenn der Höchstbetrag von 4.500 Euro überschritten wird.



Aufwendungen für Arbeitsmittel



Ebenso oft entstehen Werbungskosten durch den Erwerb von Arbeitsmittel, die für Ihren Beruf als typisch angesehen werden. Absetzen können Sie diese allerdings nur, wenn die Arbeitsmittel zum überwiegenden Teil für berufliche Zwecke benutzt werden. In dieser Hinsicht hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass unter Arbeitsmitteln auch alle jene Wirtschaftsgüter verstanden werden können, die eine private Nutzung im Rahmen von rund zehn Prozent zulassen.



Die Kosten sind im Jahr der Anschaffung bis zu einer Höhe von 475,60 Euro direkt als Werbungskosten absetzbar. Handelt es sich bei dem Verkäufer um eine Privatperson, verringert sich dieser Betrag um die Höhe der Umsatzsteuer (höchstens 410 Euro). Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Anschaffung notwendig oder üblich war. Besonders kritisch ist das Finanzamt bei Anschaffungen, bei denen die ausschließlich berufliche Nutzung nicht von vorneherein offensichtlich ist, beispielsweise bei Computern. Die Kosten sind im Jahr der Anschaffung bis zu einer Höhe von 410 Euro direkt als Werbungskosten absetzbar. Übersteigen die Anschaffungskosten diesen Betrag, sind sie auf die gesamte Nutzungsdauer zu verteilen. Dieser Teil, die so genannte Absetzung für Abnutzung (AfA) ist dann jährlich als Werbungskosten anzusetzen.



Auch andere Wege sind möglich



Neben den bisher genannten Möglichkeiten, können Sie beispielsweise auch Beiträge an Berufsverbände als Werbungskosten anrechnen lassen. Zu den Berufsverbänden gehören beispielsweise Gewerkschaften, Fachverbände und Arbeitskammern. Beträge bis zu einer Höhe von 150 Euro müssen Sie in der Regel nicht nachweisen. Wenn Sie den Beitrag aber zum ersten Mal leisten, empfiehlt es sich, Nachweise oder den Beleg beizufügen.



Auch Kosten, die durch eine Bewerbung entstanden sind, werden generell in voller Höhe abgezogen; unabhängig davon, ob die Bewerbung erfolgreich war oder nicht. Erstattet ein potentieller Arbeitgeber Teile der Bewerbungskosten, werden die eigenen Aufwendungen um diesen Betrag gekürzt. Um das Finanzamt nicht mit unnötiger Papierflut zu überhäufen, reicht es in der Regel aus, die Kosten für eine Bewerbung aufzulisten, und mit der Anzahl der geschriebenen Bewerbungen zu multiplizieren.



Wenn Sie Kurse, Lehrgänge, Seminare oder eine Tages- bzw. Abendschule besucht, oder sich umschulen haben lassen, dann können Sie auch hier die Kosten für Reise, Übernachtung, sowie die Verpflegung in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden. Auch Teilnahmegebühren, Prüfungskosten und Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmaterial sind anrechenbar. Der Steuervorteil gilt allerdings nur, wenn entsprechende Belege vorhanden sind. Es ist wichtig, genau zwischen Fortbildung bzw. Weiterbildung und Ausbildung zu unterscheiden, denn die Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums sind keine Werbungskosten sondern Sonderausgaben.



Erstattet Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Teil der Aufwendungen, wird dieser Betrag von den restlichen Kosten abgezogen. Fahrtkosten werden mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer angesetzt. Reisen Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind auch diese Kosten voll abzugsfähig. Die Verpflegungspauschale beträgt 24 Euro bei vollen Reisetagen, bei mehr als 14-stündigem Aufenthalt 12 Euro und 6 Euro bei mindestens 8 Stunden. Diese Pauschalen gelten übrigens ebenso bei sonstigen Reisekosten, die im Zusammenhang mit Ihrer Berufstätigkeit entstehen.

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