Kfz-Versicherung auch nach Stichtag 30.11. noch kündbar

Der vielbeschworene Stichtag zur Kündigung der Kfz-Versicherung, der 30. November, ist vorbei: Doch viele Autofahrer halten ihre Beitragsrechnung erst danach in den Händen und merken, dass sie für ihre Versicherung künftig tiefer in die Tasche greifen müssen. Wer sich über die Mehrkosten ärgert, kann trotzdem noch handeln.
Durch das Sonderkündigungsrecht, das in allen Verträgen festgeschrieben ist, können Autofahrer auch noch zu einem späteren Zeitpunkt, zu einem günstigeren Anbieter wechseln. Sein Sonderkündigungsrecht kann man geltend machen, wenn das Beitragsniveau des Tarifs steigt und/oder wenn Veränderungen in der Typ- oder Regionalklasse zu Verteuerungen führen. Ob man außerhalb der Regel die Versicherung wechselt, weil die Kfz-Haftpflicht- oder die Kaskoversicherung jeweils allein oder gemeinsam teurer werden, spielt keine Rolle. Wer kündigen will, muss das innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rechnung schriftlich tun. Um auf Nummer Sicher zu gehen, sollte sich für ein Einschreiben mit Rückschein entscheiden. Das Sonderkündigungsrecht greift allerdings nicht, wenn die veränderte Regionalklasse durch einen Umzug in einen schlechter eingestuften Zulassungsbezirk verursacht wird. Und auch wer im laufenden Jahr einen Unfall hatte, der zur Verschlechterung des Schadenfreiheitsrabatts führte, kann seinem Versicherer nach dem Stichtag nicht einfach Adieu sagen. Damit ein Kunde vergleichen kann, ob und warum sich die Prämie erhöht, steht auf jeder Rechnung ein Vergleichsbeitrag, darauf macht die HUK-COBURG aufmerksam. Bei Gegenüberstellung des neue Beitrages kann man erkennen, wie viel der Kunde hätte zahlen müssen, wenn bereits im noch laufenden Jahr seine künftige Schadenfreiheitsklasse gegolten hätte.
(Pressemitteilung HUK-Coburg)

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