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22.02.2011

Keine Mietminderung wegen vom Mieter verschuldeter Stromsperre

Wird einem Mieter vom Stromversorger der Strom gesperrt und insbesondere der Zähler ausgebaut, liegt nach dem BGH zwar grundsätzlich ein Wohnungsmangel vor. Wie die D.A.S. mitteilt, kann er deswegen jedoch nicht die Miete mindern, wenn er das Problem durch Zahlungsverzug bei der Stromrechnung selbst verschuldet hat (Az. VIII ZR 113/10).

Hat eine Mietwohnung einen Mangel, der ihre Verwendbarkeit zum Wohnen beeinträchtigt, kann der Mieter für den Zeitraum die Miete mindern, in dem dieser Mangel auftritt. Voraussetzung ist, dass er dem Vermieter gegenüber auf das Problem hingewiesen und diesen zur Abhilfe aufgefordert hat. Nicht jeder Mangel der Wohnung berechtigt jedoch den Mieter zu einem derartigen Schritt.

Der Fall: Ein Mieter rechnete seinen Strom direkt mit dem Stromversorger ab. Da der Mieter seine Stromrechnung nicht bezahlt hatte, wurde die Stromlieferung zunächst unterbrochen, dann nach etwa zwei Wochen nach Zahlung wieder aufgenommen. Der Versorger berechnete dem Mieter für die Sperrung und Entsperrung des Anschlusses rund 90 Euro. Diesen Betrag zahlte der Mieter nicht. Daraufhin wurde der Anschluss erneut gesperrt. Auch der Stromzähler wurde ausgebaut. Ein Versorgerwechsel des Mieters scheiterte am Fehlen des Zählers. Der Mieter minderte daraufhin die Miete für seine Wohnung. Der Vermieter kündigte den Mietvertrag wegen rückständiger Miete und verklagte den Mieter auf Zahlung der ausstehenden Beträge.

Das Urteil: Laut D.A.S. Rechtsschutzversicherung entschied der BGH, dass der fehlende Stromanschluss zwar ein Mangel der Wohnung sei. Eine Minderung der Miete sei jedoch ausgeschlossen, weil der Mangel aus dem Verantwortungsbereich des Mieters stamme. Sowohl die Sperrung als auch der Zählerausbau seien durch Zahlungsrückstände des Mieters gegenüber dem Stromversorger verursacht worden. Der Vermieter habe damit nichts zu tun. Dieser könne daher nicht nur die Zahlung der ausstehenden Miete, sondern auch die Räumung der Wohnung verlangen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2010, Az. VIII ZR 113/10

Pressemitteilung der D.A.S.

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