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10.07.2008

Keine Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

"Das Urteil ist konsequent und folgerichtig", kommentierte der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB) Dr. Franz-Georg Rips die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 181/07), wonach der Vermieter nicht berechtigt ist, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn im Mietvertrag eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel vereinbart ist.

Rips: "Wer im Mietvertrag Regelungen vorgibt, trägt das Risiko, dass die Regelung auch wirksam ist. Das ist bei Schönheitsreparaturen nicht anders. Ein Vermieter, der eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel vereinbart, kann nicht mit einem Zuschlag zur Miete "belohnt" oder "entschädigt" werden.

Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes stehen in mindestens 75 Prozent aller Mietverträge unwirksame Schönheitsreparaturklauseln. Hier handelt es sich um Regelungen mit starren Renovierungsfristen, vorgegebenen Endrenovierungsverpflichtungen, verbindlichen Vorgaben zur Farbauswahl oder zur Ausführungsart von Renovierungen bzw. um unzulässige Quotenabsprachen.

"In all diesen Fällen gilt das Gesetz. Danach muss der Mieter nicht renovieren, sondern der Vermieter", erklärte Rips.

Der bisherigen Praxis vieler Vermieter und Wohnungsgesellschaften, Mieter dann aufzufordern, einer Änderung des Mietvertrages zuzustimmen und ihnen ansonsten eine Mieterhöhung anzudrohen hat der Bundesgerichtshof jetzt einen Riegel vorgeschoben.

"Mieter müssen keiner neuen Vertragsregelung zu Schönheitsreparaturen zustimmen. Zuschläge auf die ortsübliche Miete sind unzulässig", erklärte der Mieterbund-Präsident. "Ist die Vereinbarung zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag unwirksam, muss der Mieter nicht renovieren und er muss nichts zahlen."

Pressemitteilung des Deutschen Mieterbundes

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