Grundsätzlich ist es eher als positiv zu erachten, dass bei der Veräußerung einer Firma an einen neuen Betriebsinhaber auch die Arbeitsplätze automatisch in die neue Firma übergehen. Gefällt dies einem Arbeitnehmer jedoch nicht, kann er der Übernahme widersprechen.
Hat er dafür allerdings keine guten Gründe, kann ihm dieses Verhalten eine längere Sperrzeit beim Erhalt des Arbeitslosengeldes einbringen, wissen ARAG Experten.
Denn somit bleibt er beim alten Arbeitgeber beschäftigt und erleichtert diesem die betriebsbedingte Kündigung, da der Arbeitsplatz nun mal wegfällt.
Wenn der Arbeitnehmer jedoch eine zumutbare Arbeit ablehnt, hat er die folgende Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Die 12-wöchige Sperrfrist ist in so einem Fall gerechtfertigt (LSG Baden-Württemberg, Az.: L 8 AL 271/05).
Pressemitteilung der ARAG
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