Die Beiträge zur Kapital-Lebensversicherung gelten als Vorsorgeaufwendungen und können als solche von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings ist die Summe der Vorsorgeaufwendungen, die steuerlich geltend gemacht werden können, sehr kompliziert zu berechnen und vor allem begrenzt. Häufig ist der so genannte Vorsorgehöchstbetrag schon durch Beiträge zu Kranken-, Berufsunfähigkeits- und Haftpflichtversicherung ausgeschöpft.
Mit In-Kraft-Treten des Alterseinkünftegesetzes im Jahre 2005 wurden die bisherigen steuerfreien Auszahlen der Erträge aus Kapitallebensversicherungen so gut wie abgeschafft. Die ausgezahlten Beträge sind mittlerweile grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig.
Allerdings gibt es auch hier eine Ausnahme: Läuft der Vertrag länger als zwölf Jahre und wird die Versicherungssumme erst nach dem 60. Lebensjahr ausbezahlt, muss nur die Hälfte der ausgezahlten Beträge nach dem Halbeinkünfteverfahren versteuert werden.
Lässt sich der der Versicherungsnehmer zudem die Versicherungssumme in Form einer regelmäßig zu zahlenden Rente auszahlen, muss sogar nur der Ertragsanteil versteuert werden. Der Ertragsanteil umfasst den Teil der Rentenzahlung, der aus Kapitalerträgen stammt. Der Ertragsanteil wird vom Gesetzgeber festgelegt und richtet sich nach dem Alter des Empfängers zu Beginn der Rentenzahlung. Haben Versicherungsnehmer vor, sich ihre Kapital-Lebensversicherung in Form einer Rente auszahlen zu lassen, ist die Steuerlast seit 2005 gegenüber den älteren Regelungen deutlich gesunken.
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