Insolvenz: Kündigung während Elternzeit ist zulässig

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts muss die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde in der Regel dem Antrag des Insolvenzverwalters auf Zulassung der Kündigung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers stattgeben, wenn eine Betriebsstilllegung ansteht.
Dies teilte die D.A.S. mit. Bundesverwaltungsgericht, Az. 5 C 32.08
Hintergrundinformation: Die Elternzeit, früher Erziehungsurlaub genannt, ist die Zeit nach der Geburt eines Kindes, in der die Eltern ihre Arbeit einschränken oder unterbrechen können, um sich um Pflege und Erziehung des Kindes zu kümmern. Die Berufstätigkeit kann in Teilzeit weitergeführt werden. Geregelt ist die Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), in Kraft getreten am 1. Januar 2007. Der Rechtsanspruch auf Elternzeit besteht, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Der Fall: Eine Arbeitnehmerin hatte Ende 2006 ihrem Arbeitgeber mitgeteilt, dass sie im Januar 2007 ein Kind erwarte. Sie wollte nach dem Mutterschutz drei Jahre Elternzeit nehmen. Wenig später stellte der Betrieb jedoch die Arbeit ein. Im Januar 2007 wurde Insolvenz beantragt. Der Insolvenzverwalter beantragte bei der Arbeitsschutzbehörde, den während der Elternzeit bestehenden Kündigungsschutz der Arbeitnehmerin aufzuheben und eine ordentliche Kündigung zuzulassen. Die Behörde stimmte zu – allerdings nur unter der Bedingung, dass die Kündigung erst nach Ablauf der drei Jahre Elternzeit oder bei Löschung der Aktiengesellschaft im Handelsregister wirksam werden dürfe. Der Insolvenzverwalter verklagte daraufhin die Behörde. Das Urteil: Das Bundesverwaltungsgericht erlaubte nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung die Kündigung ohne Einschränkungen. Die Behörde habe der Mutter eine beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse sichern wollen. Der Kündigungsschutz in der Elternzeit habe einen ganz anderen Zweck, nämlich junge Eltern während der Elternzeit vor einem Arbeitsplatzverlust zu schützen. Bei einer dauerhaften Betriebsstilllegung sei dieser Zweck aber nicht mehr zu erreichen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. September 2009, Az. 5 C 32.08  (Pressemitteilung der D.A.S.)

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.