Haushaltsnahe Dienste können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden.
So können zwanzig Prozent der Kosten für einen geringfügige Beschäftigung (höchstens 510 Euro) und Handwerkerleistungen (höchstens 1.200 Euro) abgesetzt werden.
Von den Kosten für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, für haushaltsnahe Dienstleistungen und der häuslichen Pflegeleistungen kann auch 20 Prozent, allerdings höchstens 4.000 Euro, absetzen.