Fallen die Temperaturen, dauert es nicht mehr lange und deutsche StraÃen und Wege sind durch Frost und Schnee zu einem wahren â€Minenfeld†geworden.
Denn im Winter sorgen die Witterungsverhältnisse regelmäÃig nicht nur für Glätte sondern auch für dauerhafte StraÃenschäden †für Autofahrer und FuÃgänger nicht ganz ungefährlich. Die ARAG Experten informieren über Pflichten und Rechte bei Unfällen im Winter.
Schlaglochschaden
Frost und Eis schädigen häufig den StraÃenbelag und haben oft Schlaglöcher zur Folge. Wer als Autofahrer ein solches Schlagloch nicht oder zu spät bemerkt, für den kann es richtig teuer werden, denn nicht nur Reifen und Felge, sondern auch die Achse des Autos kann beschädigt werden. Für die kostspieligen Schäden kommt entweder die Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung auf, oder man versucht es auf dem Weg der â€Verkehrssicherungspflichtâ€. Laut dieser müssen Gemeinden Schlaglöcher beseitigen oder absperren. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich ein StraÃenbenutzer den Verhältnissen anpasst †ein mindestens 20 cm tiefes Schlagloch gewährleistet nicht mehr die ordnungsgemäÃe Befahrbarkeit der StraÃe(OLG Celle, Az.: 8 U 199/06). Da es aber kein Grundrecht auf sichere StraÃen gibt, ist nicht immer gewährleistet, dass Geschädigte auch an ihr Geld kommen. Sie sollten es dennoch bei der Gemeinde versuchen und gegebenenfalls einen Anwalt einschalten.
Teurer Sturz vom Pfützenrand
Nicht nur Fahrbahnen leiden unter dem Winterwetter, auch Gehwege werden durch Glätte zu unsicherem Gelände. Die Streu- und Räumungspflicht der Gemeinden geben diese in den meisten Fällen an Anlieger weiter †für den sicheren Weg vor dem Haus sind also meist die Anlieger selbst verantwortlich. Stürzt ein Passant auf einem nichtgeräumten Gehweg oder einem Hauszugang, kann beim Hauseigentümer Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Falls Mieter oder Vermieter ihre Streupflicht vernachlässigt haben, können diese sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung belangt werden. Beiden Möglichkeiten muss allerdings der Zustand einer â€allgemeinen Glätte†zugrunde liegen. Ist diese nicht gegeben und es tritt nur vereinzelte Glättebildung auf, bleibt der Schaden beim Passanten.
Allein auf glatter Flur
Auf öffentlichem Gelände wie Parks oder Spielplätzen ist der FuÃgänger ganz auf sich allein gestellt. Denn dort erfolgt das Betreten â€auf eigene Gefahr†und die Gemeinde schlieÃt eine Haftung durch Schilder wie â€Kein Winterdienst†aus. Auch wenn ein Passant auf einer StraÃe wegen eines Schlaglochs oder Glätte stürzt bleibt er auf den Arztkosten sitzen, denn die Gemeinde ist nicht dazu verpflichtet die StraÃe in einem für FuÃgänger geeigneten Zustand zu erhalten. Um gar nicht erst in solche Stolperfallen zu geraten empfehlen die ARAG Experten als wichtigste MaÃnahme das umsichtige Verhalten auf winterlichen StraÃen.
Pressemitteilung der ARAG