HUK-COBURG lehnt Abkehr vom Stichtag 1. Januar in der Kfz-Versicherung ab

Die HUK-COBURG Versicherungsgruppe wird auch künftig am 1. Januar als Regel-Termin für die Hauptfälligkeit in der Kfz-Versicherung festhalten. Nur dieser Stichtag gewährleiste, so das Unternehmen, dass der Autofahrer zum frühestmöglichen Zeitpunkt in die nächsthöhere Schadenfreiheitsklasse aufrückt. Bei einer marktweiten Abkehr vom 1. Januar ist dagegen zu befürchten, dass die Autofahrer Einsparungen durch bessere Schadenfreiheitsklassen in einer Höhe von über 200 Millionen Euro verspätet erhalten. Darüber hinaus sorgt nach Auffassung der HUK-COBURG nur ein einheitlicher Hauptfälligkeits-Termin für die größtmögliche Transparenz für den Kunden, jede Abweichung schränke dagegen den Wettbewerb ein.
Einige Anbieter haben in den letzten Wochen angekündigt, künftig beim Neuabschluss von Kfz-Versicherungen nicht mehr regelmäßig den 1. Januar als Hauptfälligkeitstermin zu vereinbaren, sondern die Hauptfälligkeiten über das Jahr verteilt jeweils auf den Tag des Vertragsabschlusses zu legen. Damit würde der traditionelle einheitliche Stichtag für den Wechsel der Kfz-Versicherung in absehbarer Zeit der Vergangenheit angehören.
Die Hauptfälligkeit in der Autoversicherung am 1. Januar eines Jahres hat sich seit vielen Jahren bewährt und entspricht auch regelmäßigen Empfehlungen von Verbraucherschützern. Denn nur bei einer Hauptfälligkeit am 1. Januar rücken Autofahrer zum frühestmöglichen Zeitpunkt in die nächsthöhere Schadenfreiheitsklasse vor.
Der Schadenfreiheitsrabatt ist eines der wichtigsten Tarifmerkmale in der Autoversicherung, das entscheidend die Höhe des zu zahlenden Beitrags mitbestimmt. Mit jedem schadenfreien Kalenderjahr rücken Autofahrer in die nächstbessere Schadenfreiheitsklasse vor. Branchenweit führt dieses Vorrücken regelmäßig zum 1. Januar zu einer Beitragsminderung von etwa 1,5 Prozent oder mehr als 200 Millionen Euro. Von dieser Ersparnis würden die Verbraucher künftig alljährlich im Durchschnitt ein halbes Jahr später profitieren, wenn sich die Hauptfälligkeiten gleichmäßig über das gesamte Jahr verteilen.
Zuletzt haben regelmäßig etwa drei bis vier Millionen Autofahrer zum Jahreswechsel ihren Kfz-Versicherer gewechselt und Beiträge gespart. Begünstigt wurde dies durch eine entsprechend intensive Berichterstattung in den Medien, die durch zahlreiche Beitragsvergleiche vor dem Kündigungstermin am 30. November für Markttransparenz sorgten und den Verbrauchern Orientierungshilfe boten.
Mit der Abkehr vom 1. Januar sieht die HUK-COBURG Versicherungsgruppe deshalb auch diese hohe Wettbewerbsintensität bedroht. Beim Wegfall eines einheitlichen Kündigungs- und Wechseltermins werden Beitragsvergleiche schwieriger, preisbewussten Verbraucher wird die Wahl eines günstigen Anbieters erschwert. Zudem ist damit zu rechnen, dass wechselwillige Autofahrer bei über das Jahr verteilten Hauptfälligkeiten häufig ihren Stichtag für die Kündigung versäumen.
Die HUK-COBURG Versicherungsgruppe hat sich daher entschieden, am 1. Januar als Regel-Stichtag in der Autoversicherung festzuhalten, denn der Regel-Stichtag 1. Januar in der Autoversicherung bedeutet erhebliche Kundenvorteile und steht für einen funktionierenden Wettbewerb. (Pressemitteilung der HUK-COBURG)

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