Die Beseitigung von Flutschäden kostet nicht nur Nerven und Zeit, sondern auch eine Menge Geld. Hochwasseropfer können einen Großteil ihrer Sachschäden steuerlich absetzen. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) Hessen hat jetzt Steuertipps für Flutopfer veröffentlicht.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Kosten für Hochwasser- und Unwetterschäden im Jahr der Entstehung als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abziehbar sind. Voraussetzung dafür ist, dass keine Versicherung für die Schäden aufkommt. Neben den Aufwendungen zur Sanierung von Haus und Hof, sind auch die Kosten zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung steuerlich absetzbar.
Allerdings werden nicht die gesamten Kosten von der Steuer abgezogen. Die sogenannte zumutbare Eigenbelastung ist nicht abzugsfähig. Die Eigenbelastung liegt je nach Einkommen und Anzahl der Kinder zwischen ein und sieben Prozent des Einkommens.
Wer Kosten an einer vermieteten Immobilie hatte, kann bis zu drei Jahre lang in der
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