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22.07.2009

Hitzefrei für Arbeitnehmer

Hitzefrei ist ein Privileg, das Schüler genießen. Im Gesetz findet man zumindest nichts zum Thema Hitzefrei für Arbeitnehmer. Ein Recht auf Hitzefrei kann der Arbeitnehmer allerdings aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geltend machen, die in § 618 BGB verankert ist.

Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass seine Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Eine Konkretisierung dieser Verpflichtung findet sich in § 6 der Arbeitsstätten-Richtlinie. Laut der ARAG Experten soll die Lufttemperatur in Arbeitsräumen +26 Grad nicht überschreiten. Bei darüber liegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein. An Fenstern, Oberlichtern oder Glaswänden sind wirksame Schutzvorrichtungen gegen direkte Sonneneinstrahlungen vorzusehen. Es handelt sich hierbei aber nur um eine Richtlinie, d.h. dem Arbeitgeber drohen im Falle eines Verstoßes keine Sanktionen. Bei extremer Hitze wird man dem Arbeitnehmer aber das Recht zugestehen müssen, seine Arbeitsleistung unter Aufrechterhaltung des Lohnanspruchs zurückzuhalten. Da der Arbeitgeber für die hohen Außentemperaturen nicht verantwortlich ist, sollte der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aber nur nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat oder ggf. einem Rechtsanwalt zurückhalten, raten ARAG Experten. (Pressemitteilung der ARAG)

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