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15.10.2007

Herbst - Einige Gerichtsurteile zum Thema Herbst in Haus und Garten

Bevor in den Gärten und auf den Balkonen allmählich die winterliche Ruhe einkehrt, haben Mieter und Hausbesitzer im Herbst jetzt erst einmal kräftig zu tun. Sie müssen unter anderem gegen die drohenden Stürme Vorsorge treffen - zum Beispiel, indem sie die Festigkeit der Dächer und der größeren Bäume überprüfen.

Auch abschließende Gartenarbeiten stehen bei vielen auf dem Freizeit- und Wochenendprogramm. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige Urteile deutscher Gerichte gesammelt, die mit Wind, Wetter und dem herbstlichen Garten zu tun haben.

Unweigerlich zur dritten Jahreszeit gehört das Laub. Wenn die Bäume ihre Blätter fallen lassen, dann gibt das immer wieder Anlass zum Streit unter Nachbarn. Das Oberlandesgericht Nürnberg (Aktenzeichen 3 U 412/00) hat in dem Zusammenhang festgestellt, dass man solch "naturgegebene Beeinträchtigungen" innerhalb gewisser Grenzen hinnehmen muss.

Eine Anwohnerin hatte sich nicht nur durch Laub, sondern auch durch überhängende Äste und Wurzeln gestört gefühlt. Der zuständige Zivilsenat erkannte keinen einzigen der Kritikpunkte an und sah deswegen auch keine Pflicht für die Beklagte, den von den Bäumen herab fallenden Blättern nachzujagen.

Manche Grenzüberschreitungen muss sich ein Nachbar allerdings nicht gefallen lassen. Hängen etwa Zweige von einem anderen Grundstück klar über die Grenze, dann darf man als Betroffener ein Beschneiden des Baumes anmahnen. Vorsicht ist aber geboten, wenn man selbst diese Arbeit übernimmt.

Ein Mann hatte den Zweig aus Unkenntnis mit der Kettensäge falsch zurechtgestutzt, so dass die ganze Pflanze kaputt ging. Das Landgericht Coburg (Aktenzeichen 32 S 83/06) verurteilte ihn zu 750 Euro Schadenersatz. Dieses Verhalten sei nicht im Geringsten verhältnismäßig und gerechtfertigt gewesen, hieß es.

Bald müssen Immobilienbesitzer auch wieder mit heftigerem Wetter rechnen. Vor einigen Jahren wütete in Deutschland ein Sturm namens "Lothar". Er sorgte unter anderem in der Pfalz dafür, dass sich ein Dachziegel löste und ein geparktes Auto beschädigte.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Aktenzeichen 3 W 11/02) stellte im Prozess zwar fest, dass der erste Anschein grundsätzlich für ein Verschulden des Hausbesitzers spreche.

Doch im konkreten Fall sei die Windstärke 14 mit einer Windgeschwindigkeit von über 150 Stundenkilometern gemessen worden. Das spreche für "höhere Gewalt", zumal der Geschädigte dem Hausbesitzer keine Vernachlässigung seiner Pflichten nachweisen konnte.

Neben den Stürmen machen den Immobilienbesitzern vor allem auch Überschwemmungen zu schaffen. In Brandenburg etwa war die Regenentwässerung einer Kommune während eines starken Regengusses überfordert und es kam in einem Neubaugebiet zu Überschwemmungen.

Die Anwohner forderten anschließend Schadenersatz von der Gemeinde. Das Potsdamer Oberlandesgericht (Aktenzeichen 2 U 41/06) gab ihnen nicht Recht. Es habe sich um einen "Starkregen" gehandelt, wie er höchstens alle 30 bis 40 Jahre vorkomme. In dem Falle hafte der Grundstückseigentümer selbst und nicht die Gemeinde.

Wer auf seinem Grundstück einen großen, mächtigen Baum besitzt, der muss unter Umständen auch für einen Sturmschaden aufkommen, wenn dieser Baum gepflegt war und von außen gesund erschien. Das war im Falle einer alten Silberweide so, die vom Wind gefällt worden und auf ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück gestürzt war.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 4 U 73/01) sprach dem Geschädigten deswegen 7.500 Euro zu. Die Juristen sprachen von einem im Grundstück angelegten "Gefahrenpotential". Nachdem der Sturm kein Orkanpotenzial gehabt habe, sei es hier billig, dem Baumbesitzer die Verantwortlichkeit zuzuweisen.

Manchmal ist es also aus Gründen der Sicherheit, manchmal aber auch aus optisch-ästhetischen Gründen angesagt, einen Baum fällen zu lassen. Genau das hat eine Eigentümerin in Düsseldorf getan. 470 Euro kostete die Beseitigung eines Kirschbaums. Den Betrag rechnete sie auf die Nebenkosten ihrer Mieter um.

Diese protestierten, aber das Amtsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 33 C 6544/02) bezeichnete den Vorgang als rechtens. Es handle sich hier klar um einen umlagefähigen Vorgang der Gartenpflege - egal, ob der Baum wegen Altersschwäche oder wegen besserer Lichtverhältnisse in den Wohnungen gefällt werde.

Der Herbst ist traditionellerweise auch die Zeit, in der Immobilienbesitzer noch einmal zu den Gartenwerkzeugen greifen und ihr Grundstück in Ordnung bringen. Nicht immer spielt der Nachbar dabei mit. So war es im Raum München, wo sich eine Garagenwand direkt an der Grundstücksgrenze befand.

An dieser Mauer rankte sich Efeu empor, der nach Ansicht des Garagenbesitzers den Putz zerstörte und Feuchtigkeit eindringen ließ. Der Nachbar, von dessen Grund und Boden aus der Efeu wurzelte, war trotz Aufforderungen nicht zum Beschneiden der Pflanze bereit.

Da entschied das Landgericht München (Aktenzeichen 30 S 6244/06), dass der Garagenbesitzer zur Sanierung seines Eigentums auch gegen dessen Willen das Grundstück des Nachbarn betreten dürfe.

Selbst wer im Prinzip ein Beseitigungsrecht gegenüber seinem Nachbarn besitzt - zum Beispiel, weil sich Pflanzen zu nahe an der Grundstücksgrenze befinden -, der muss dies innerhalb gewisser Fristen einfordern. Sonst kann er seinen Anspruch verlieren.

Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 102/03) hatte in solch einem Fall zu entscheiden. Ein Nachbar forderte das Zurückschneiden zweier über viele Jahre hinweg gewachsener Kiefern und scheiterte damit.

Als eventuell durchaus angemessen sah es der BGH allerdings an, dass irgendwelche Ausgleichszahlungen an den Nachbarn erfolgen könnten - für die häufigere Reinigung von Dachrinne, Dach und Wasserlauf wegen der Verstopfung durch Kiefernnadeln und -zapfen.

Pressemitteilung der LBS

Siehe auch Infos zum Thema Wohngebäudeversicherung

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