Es gibt allerhand technische Hilfsmittel, mit deren Einbau in Wohnung oder Haus sich Behinderte, Kranke und Gebrechliche den Alltag erheblich erleichtern können. Ab einem gewissen Umfang ist der Staat auch bereit, solche Ausgaben als außergewöhnliche Belastung bei der anzuerkennen.
Die Betroffenen müssen gewisse Regeln einhalten, sonst gehen sie leer aus. Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem Fall gegen einen Behinderten entschieden. Da es dem Steuerzahler gesundheitlich immer schlechter ging und selbst das Einsteigen in die Badewanne zum Problem geworden war, entschied er sich zum Kauf einer begehbaren Sitzbadewanne. Die eingebaute Tür machte es ihm deutlich leichter, seine Körperpflege zu betreiben.
In der nächsten fälligen beantragte er eine Anerkennung dieses medizinischen Hilfsmittels als außergewöhnliche Belastung. Doch der Fiskus lehnte mit der Begründung ab, es sei nicht rechtzeitig vorher, sondern erst im Nachhinein mit einem ärztlichen Gutachten nachgewiesen worden, dass der Antragsteller die Sitzbadewanne tatsächlich benötige.
Die Juristen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz schlossen sich der Argumentation des Finanzamts an. Im konkreten Fall habe der Betroffene ein erst nach dem Kauf des Geräts erstelltes privatärztliches Attest vorgelegt. Das entspreche nicht den strengen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung. Schließlich würden Hilfsmittel im weiteren Sinne - wie Gesundheitsschuhe, orthopädische Stühle und eben Sitzbadewannen - gelegentlich auch von Gesunden verwendet. Um keine Zweifel aufkommen zu lassen, hätte der Steuerzahler das Attest eines Amts- oder Vertrauensarztes nachweisen müssen, das vor dem Kauf der Badewanne ausgestellt worden sei. (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az. 2 K 2105/01)
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