Im konkreten Fall hatte ein Mann zunächst Arbeitslosenhilfe bezogen. Auf seinen Antrag hin wurden ihm anschließend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gewährt. Mit dem letzten Bewilligungsbescheid wurde er darauf hingewiesen, dass bei entsprechendem Bedarf eine Weitergewährung vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu beantragen sei. Nachdem der Betroffene nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine Leistungen erhalten hatte, wandte er sich an das Kreissozialamt. Dieses bewilligte weitere Leistungen erst ab Eingang des Folgeantrags. Der Mann verlangte aber auch Geld für den Zeitraum vor Stellung des Folgeantrages. Dies allerdings ohne Erfolg. Das Gericht machte deutlich, dass der Zeitpunkt der Antragstellung für den Beginn der Leistungserbringung ausschlaggebend sei. Werde daraufhin eine Leistung für eine bestimmte Dauer gewährt, erledigt sich der Antrag mit Ablauf dieses Zeitraums. Weitere Leistungen sind erst aufgrund eines Folgeantrags zu gewähren, so die ARAG Experten(LSG Hessen, Az.: L 7 AS 413/09).
(Pressemitteilung aRAG)
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