Man sollte meinen, es habe sich mittlerweile herumgesprochen und auch etabliert: Das Telefonieren im Auto ist lediglich mit Freisprechanlage oder bei abgestelltem Motor erlaubt.
Doch ausgerechnet eine Juristin sah sich durch diese Regelung in ihrem Persönlichkeitsrecht und ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit eingeschränkt. So lässt sich vermutlich auch erklären, warum sie innerhalb kürzester Zeit vier Mal mit dem Handy am Ohr hinter dem Steuer erwischt wurde und im Anschluss gegen die verhängte Strafe klagte.
Mit sehr wenig Erfolg allerdings: Zum einen erhöhte sich nämlich ihr zu entrichtendes Bußgeld als Wiederholungstäter um ein sechsfaches auf 240 Euro, zum anderen wurde ihre Einwendungen zunächst vom Hanseatischen Oberlandesgericht und nach eingelegter Verfassungsbeschwerde auch vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen.
Das Handyverbot beim Autofahren ist durchaus verfassungsgemäß, erklären ARAG Experten den richterlichen Beschluss. Somit heißt es im Straßenverkehr auch weiterhin: Die Hände gehören ans Lenkrad und nicht ans Telefon (BVerfG, Az.: 2 BvR 525/08).
Pressemitteilung der ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherung-AG
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