Halloween-Streiche können rechtliche Konsequenzen haben

An Halloween ziehen Hexen, Gespenster und Monster durch die Straßen. Ursprünglich ein irischer Export in die USA, ist dieser Brauch auch in Deutschland immer präsenter. Am Abend des 31. Oktober heißt es auch bei uns immer häufiger „Süßes oder Saures“.

Papierschnipsel in Briefkästen oder Toilettenpapier am Gartenzaun tun niemandem weh. Die Polizei drückt bei solchen Scherzen in der Geisternacht schon mal ein Auge zu. Manche Streiche eskalieren aber und enden in Sachbeschädigung.

Wann Eltern Ärger droht

Wer fremdes Eigentum beschädigt oder den Straßenverkehr beeinträchtigt, macht sich schadenersatzpflichtig. Offenbar denken viele Kinder und Jugendliche im Schutz der Dunkelheit nicht daran, dass ihr Handeln Konsequenzen haben kann. Doch wer haftet, wenn Kinder in der Halloween-Nacht das Eigentum anderer beschädigen? Kinder unter sieben Jahren sind nicht deliktfähig und haften somit auch nicht für Schäden, die sie anrichten. Im Straßenverkehr gilt die Deliktunfähigkeit sogar bis zum Alter von zehn Jahren. Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ist das nicht der Fall, dann zahlt auch die private Haftpflichtversicherung nicht, und der Geschädigte geht leer aus. Trotzdem möchten viele Eltern für den entstandenen Schaden aufkommen, um zum Beispiel das gute Verhältnis zum Nachbarn nicht unnötig zu belasten. Daher ist es ratsam, sich für solche Fälle extra zu versichern. Viele Versicherungen decken diese Art Schäden mittlerweile ab. „Wir versichern in der Familien-Privathaftpflicht auch Schäden durch nicht deliktfähige Kinder bis zu einem Betrag von 5.000 Euro“, so Norbert Wulff von der Direktversicherung DA Direkt.

Pressemitteilung der DA Direkt Versicherung

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