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05.02.2008

Hagelschaden

Zum Versicherungsort im Sinne der Hausratversicherungs-Bedingungen gehören auch unmittelbar an das Gebäude anschließende Terrassen.

"Allerdings besteht in der Regel kein Versicherungsschutz, wenn darauf befindliche Gegenstände beispielsweise durch Hagel beschädigt werden", warnt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse alle Versicherungsnehmer.

In einem vor dem Amtsgericht München zu klärenden Fall hatte eine Kunstliebhaberin auf einer überdachten Terrasse eine wertvolle Stahlplastik stehen.

Als ein Unwetter aufzog, versuchte sie, diese mit einer Decke zu schützen. Doch der stärker aufkommende Hagelsturm wehte die Decke weg und verursachte einen deutlichen Schaden am Kunstwerk.

Ein Restaurator veranschlagte die Reparaturkosten auf rund 4.500 Euro. Diese Summe wollte die Frau von ihrer Hausratversicherung ersetzt haben.

Der Versicherer lehnte eine Schadenregulierung ab. Seiner Ansicht nach gehörte die Terrasse im vorliegenden Fall nicht zur Wohnung im Sinne von Paragraf 9 VHB.

Zwar gehören zum Versicherungsort auch direkt an das Gebäude anschließende Terrassen. Sturm- und Hagelschäden sind jedoch ausdrücklich nur dann versichert, wenn versicherte Gegenstände innerhalb eines Gebäudes beschädigt oder zerstört werden.

Eine Ausnahme gelte ausschließlich für Antennenanlagen und Markisen. Das Gericht gab dem Versicherer Recht und wies die Klage als unbegründet zurück. Das Urteil ist rechtskräftig (Amtsgericht München, Urteil vom 17. 11. 2006, Az. 251 C 19971/06).

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

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