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06.07.2008

Haftung von Kinderärzten bei unterlassener Überweisung

Warum hustet der Kleine so viel? Isst und trinkt unser Baby ausreichend? Sollen wir das Kind jetzt schon impfen lassen?

Der Kinderarzt ist für Eltern von Babys und Kleinkindern eine wichtige Vertrauensperson, die sie seit Geburt des Kindes begleitet: "Auch wenn Eltern einen Kinderarzt schon seit langem kennen, sollten sie sich im Zweifelsfall eine zweite Meinung von einem Mediziner einholen", rät Anne Kronzucker, Juristin und Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutz.

"Denn übersieht der Arzt bei Babys und Kleinkindern etwas, kann dies im schlimmsten Fall zu lebenslangen Folgeschäden führen." Dabei verweist die D.A.S. Expertin auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe von Ende 2007 (Aktenzeichen 7 U 251/06). Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass ein Kinderarzt, der ein schielendes Kleinkind nicht unverzüglich zum Augenarzt überweist, einen groben Behandlungsfehler begeht.

Im vorliegenden Fall hatten die Eltern des Kindes den Arzt bereits im siebten Lebensmonat bei der Vorsorgeuntersuchung auf das Schielen hingewiesen, das zwei bis drei Monate zuvor aufgetreten war. Der Arzt riet zum Abwarten. Ein Augenarzt, den die Eltern dann ohne Überweisung aufsuchten, stellte schließlich bösartige Netzhauttumore in beiden Augen fest. Die Augen mussten daraufhin entfernt werden, das Kind erblindete.

Das Gericht verurteilte den Mediziner zu 90.000 Euro Schmerzensgeld, einer monatlichen Rente von 260 Euro und den Ersatz künftiger Schäden. Nach Auffassung des Gerichts hätte die rechtzeitige Überweisung des Kindes an einen Augenarzt und einer entsprechenden Diagnose eine vollständige Erblindung möglicherweise verhindert. Der Kinderarzt könne sich nicht darauf berufen, dass es sich hier nur um einen Diagnosefehler handele, weil er von einem primären Schielen ausgegangen sei. Es gehöre zum Grundwissen eines jeden Kinderarztes, dass Schielen ab einem Alter von drei bis vier Monaten stets behandlungsbedürftig sei. Ein solch fundamentaler Diagnoseirrtum sei ein grober Behandlungsfehler - so das Urteil der Richter.

Was tun?

Wenn Eltern feststellen, dass eine fehlerhafte Behandlung durch den Arzt zu bleibenden Schäden bei ihrem Kind geführt hat, dann ist der Weg zum Schadensersatz oft mühselig. "Wer ernsthaft den Verdacht hat, dass sein Kind ein Opfer falscher oder unzureichender Behandlung geworden zu sein, sollte sich mit seinem Leiden keinesfalls abfinden", betont die D.A.S.-Expertin.

Vermuten Eltern einen Behandlungsfehler sollten sie zunächst die Krankenakte anfordern, wozu jeder Patient ein verbrieftes Recht hat, und ein neutrales Gutachten erstellen lassen. "Hier helfen Krankenkasse oder -versicherung, denn diese stellen kostenlose Gutachter des medizinischen Dienstes zur Verfügung", rät Anne Kronzucker. Vom Gutachten hängt ab, ob ein juristisches Vorgehen gegen den Arzt aussichtsreich sein könnte oder nicht.

Wurde ein Kunstfehler festgestellt, sollte auf jeden Fall sofort ein Fachanwalt eingeschaltet werden. Nur dieser beherrscht die komplizierte Materie, was im Umgang mit der gegnerischen Seite, der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes, unerlässlich ist. Hier zahlt sich für den Geschädigten das Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung aus, die alle Anwaltskosten und die teuren Sachverständigenkosten übernimmt.

Kostenfrei ist lediglich ein Verfahren vor einer ärztlichen Schlichtungsstelle, welches aber die Zustimmung beider Seiten voraussetzt. Erstattungsfähig sind alle in Geld messbaren Aufwendungen, etwa die Kosten der Heilbehandlung. Wichtig ist vor allem, auf etwaige Fristen zu achten: Schon nach drei Jahren verjähren in der Regel die Ansprüche.

Pressemitteilung der D.A.S.

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