Grunderwerbsteuer: Was Immobilienkäufer wissen müssen

Beim Erwerb einer inländischen Immobilie fällt in der Regel Grunderwerbsteuer an. Der Steuersatz beträgt 3,5 Prozent auf den Kaufpreis. Die entsprechende Bemessungsgrundlage bezieht sich dabei auf den Kaufpreis des Grundstücks sowie – falls existent – ein darauf errichtetes Gebäude.
„Da bewegliche Güter wie beispielsweise Heizöl, Einrichtungsgegenstände, Gartengeräte, Herd, Spüle, Möbel, usw. nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen, empfiehlt Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse aus steuertechnischen Gründen, den Kaufpreis für den Grundbesitz einerseits und das mitverkaufte Zubehör andererseits vertraglich aufzuteilen.

Besonders zu beachten ist, dass auch der Erwerb durch Tausch einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang darstellt. Tauschen zwei Personen Grundstücke, so fällt für beide Grundstücke die volle Grunderwerbsteuer an.

Dagegen ist die Übertragung von Grundstücken durch Schenkung oder im Erbfall, sowie der Erwerb von Grundstücken durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind (Eltern, Kinder) oder durch Ehepartner, grunderwerbsteuerfrei. Auch bei Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Freigrenze von 2.500 Euro) entfällt die Steuer.

In den meisten Verträgen wird vereinbart, dass der Erwerber die Steuer zu zahlen hat. „Diese Schuld muss dann umgehend beglichen werden", betont Verena Tiemann, „denn erst nach Zahlungseingang stellt das Finanzamt die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die das Grundbuchamt benötigt, um den neuen Eigentümer ins Grundbuch eintragen zu können."

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.