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05.02.2010

GKV: Bei Zusatzbeitrag Sonderkündigungsrecht nutzen

Verlangt eine gesetzliche Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, hat der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigungsfrist beträgt dann zwei Monate, jeweils zum Monatsende. Wer sein Sonderkündigungsrecht wegen der Zusatzbeiträge ausübt, muss in diesen zwei Monaten keine Zusatzbeiträge bezahlen. Die Kasse ist dann verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Nur mit dieser kann man eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse abschließen. Es steht aber zu befürchten, dass immer mehr Krankenkassen Zusatzbeiträge von den Versicherten verlangen werden. Deshalb sollte man sich gut überlegen, ob man die Krankenkasse wechselt. Denn wahrscheinlich verlangt die neue Krankenversicherung in ein paar Monaten ebenfalls den Zusatzbeitrag. Über Bonusprogramme und Wahltarife kann man laut ARAG Experten die zusätzliche finanzielle Belastung mindern und seine Beiträge teilweise wieder zurückerstattet bekommen. Solche Programme lohnen sich allerdings nur, wenn man auch körperlich die entsprechenden Voraussetzungen mitbringt. Bei Bonusprogrammen erhalten Mitglieder eine Geldprämie, wenn sie beispielsweise regelmäßig an Vorsorgeuntersuchungen teilnehmen oder ins Fitnessstudio gehen. Auch für chronisch kranke Menschen werden entsprechende Angebote gemacht. Wer sich allerdings bei seiner Krankenkasse für einen freiwilligen Wahltarif entschieden hat, verliert sein Sonderkündigungsrecht; diese Verträge haben immer eine Laufzeit von drei Jahren.

(Pressemitteilung ARAG)

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