Gesetzliche Unfallversicherung gilt auch in Katastrophengebieten

Beschäftigte, die sich vorübergehend berufsbedingt im Ausland aufhalten, genießen auch dort den Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. Sie kommt für Körperschäden durch Arbeits-, Wegeunfälle und Berufskrankheiten auf.

Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Austauschschüler, Auszubildende, Studenten und Praktikanten, wenn sie sich im Rahmen ihrer Ausbildung vorübergehend im Ausland aufhalten.

Für wen besteht Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung?

Beschäftigte sind versichert, wenn sie im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt worden sind. Die Tätigkeit im Ausland muss von vornherein zeitlich befristet sein.

Schüler, Auszubildende und Studenten sind im Ausland versichert, wenn ihr Aufenthalt dort in unmittelbarem Zusammenhang mit der heimischen Bildungseinrichtung steht. Das heißt, die Bildungsmaßnahme muss von ihr geplant, angekündigt und durchgeführt werden. Bei Auszubildenden kann auch eine Entsendung über den heimischen Ausbildungsbetrieb vorliegen.

Nähere Auskünfte über den Versicherungsschutz gibt in jedem Einzelfall die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Unglück in Japan

Auch für Versicherte, die in Japan den Folgen der Erdbeben ausgesetzt waren, besteht grundsätzlich gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Erleiden sie wegen der Erdbeben, des Tsunamis oder in Folge erhöhter Radioaktivität einen Körperschaden, gilt dies unabhängig davon, ob der Schaden während der beruflichen Tätigkeit oder lediglich im Rahmen des berufsbedingten Aufenthaltes in Japan eingetreten ist.

Versicherte, die aus dem Unglücksgebiet zurückkehren und möglicherweise gesundheitsgefährdender Radioaktivität ausgesetzt waren, haben Anspruch auf Beratung und gegebenenfalls auf eine vorsorgliche Untersuchung. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Bei Fragen oder Unsicherheiten können sich Versicherte an den für sie zuständigen Unfallversicherungsträger wenden.

Hinweise für Unternehmer

Wenn ein ins Ausland entsandter Mitarbeiter einen Arbeitsunfall erleidet oder an einer Berufskrankheit erkrankt, kommt der zuständige Unfallversicherungsträger für die Kosten auf. Wichtig ist dabei: Auch bei einer Entsendung stellt die gesetzliche Unfallversicherung die Unternehmen grundsätzlich von der Haftung frei und bietet ihnen damit ein Höchstmaß an Rechtssicherheit.

Arbeitgeber, die Mitarbeiter im japanischen Krisengebiet haben bzw. sie von dort zurück holen, können sich in allen arbeitsmedizinischen Fragen an ihren Unfallversicherungsträger wenden. Dieser wird bei Bedarf durch das Institut für Strahlenschutz und die Regionalen Strahlenschutzzentren aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung unterstützt.

Pressemitteilung der gesetzlichen Unfallversicherung

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