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01.07.2010

Gericht: Lohndumping ist Straftat

Gebäudereinigern im Westen stehen derzeit mindestens 8,40 Euro an Lohn zu – im Osten sind es 6,83 Euro. Diese Lohnuntergrenzen sind für Firmen Pflicht, denn sie sollen den Arbeitern eine halbwegs faire Bezahlung garantieren. Leider funktioniert das nur in der Theorie. Erstmals wertet nun ein Gericht die Missachtung der gesetzlich festgelegten Lohnuntergrenzen als Straftat. ARAG Experten erläutern den Fall:

Die Fakten

Mindestlöhne sollen Arbeitern in schlecht bezahlten Branchen ein Minimum an Lebensstandard sichern und verhindern, dass Billigfirmen aus dem Ausland deutschen Firmen die Aufträge abjagen. Es zeigte sich jedoch, dass das kaum funktioniert, was vor allem daran liegt, dass die Behörden Verstöße kaum kontrollieren und ahnden. Das zeigt eine Bilanz, die das Bundesarbeitsministerium auf Anfrage der Grünen gezogen hat. Demnach sind allein in der Bauwirtschaft 2009 fast 1500 Bußgeldverfahren gegen Firmen eingeleitet worden, wegen Verstößen gegen den Mindestlohn. In der Gebäudewirtschaft seien es rund 200 Verfahren gewesen. Die Dunkelziffer liegt laut Schätzung weit höher. Bei der zuständigen Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), herrscht dazu noch eklatanter Personalmangel. Rund 6400 Beamte müssen etwa 60.000 bis 70.000 Baustellen in Deutschland kontrollieren, dazu alle weiteren Arbeitgeber in den insgesamt acht Branchen, in denen aktuell Mindestlöhne gelten. Außerdem sollen sie noch illegale Beschäftigung bekämpfen. Ein Urteil des Landgerichts Magdeburg könnte jetzt die Lage ändern.

Der Fall

Dem Betreiber einer Reinigungsfirma wurde vorgeworfen, die angestellten Frauen als Minijobber beschäftigt, ihnen tatsächlich aber Monatslöhne zwischen 60 und 300 Euro gezahlt zu haben. Dafür mussten sie zwei Wochen im Monat täglich zwölf Stunden schuften. Nach Auffassung des Gerichtes erhielten die Frauen statt des allgemeinverbindlichen Mindestlohnes von 7,68 Euro eine unangemessen geringe Bezahlung; zum Teil Stundenlöhne um einen Euro. Darüber hinaus sparte sich der Angeklagte auch die Sozial-Beiträge in Höhe von insgesamt 69.000 Euro.

Das Urteil

Da Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung nur aus dem tatsächlich gezahlten Lohn und nicht nach dem Mindestlohn abgeführt wurden, sah die Staatsanwaltschaft den Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelt als erfüllt an. Das Gericht hat den Chef der Reinigungsfirma zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro verurteilt. Nun müssen Arbeitgeber, die sich nicht an verbindlich festgesetzte Mindestlöhne halten, nicht nur mit Bußgeldern, sondern auch mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafen rechnen, interpretieren ARAG Experten das beispielhafte Urteil (LG Magdeburg, Az.: 21 Ns 17/09).

Pressemitteilung der ARAG

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