Ehepaare, die dauerhaft zusammen leben können wählen, ob sie zusammen oder getrennt veranlagt werden möchten. Grundsätzlich gilt die getrennte Veranlagung für Ledige, Geschiedene und Verwitwete. Auch Ehepartner, die ganzjährig getrennt leben können nicht zusammen veranlagt werden. Das Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung gilt ebenso im Jahr der Heirat und im Jahr der Scheidung. Verwitwete können im Jahr, in dem der Ehepartner starb ebenfalls wählen, ob sie getrennt oder zusammen veranlagt werden wollen.
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