Damit der Arbeitnehmer weiß, ob sich die Mitnahme der Ansprüche für ihn rechnet, hat der Gesetzgeber ihm ein Auskunftsrecht eingeräumt. Bei einem Jobwechsel muss der bisherige Arbeitgeber bzw. Versorgungsträger mitteilen, wie hoch die Rente ausfiele, wenn das Kapital bei ihm bliebe.
Außerdem kann sich der Arbeitnehmer über sein bisheriges Guthaben informieren. Der neue Arbeitgeber errechnet, welche Rente sein Versorgungsträger zahlen würde und gibt Auskunft über den Leistungsumfang der angebotenen Altersvorsorge.
Die Neuregelung hat auch Lücken. So ist nicht ausgeschlossen, dass der neue Versorgungsträger vom wechselnden Arbeitnehmer erneut Abschlusskosten verlangt. Arbeitnehmer sollten deshalb von Anfang an darauf achten, dass die Provisionen über die gesamte Laufzeit berechnet werden, also nicht vollständig bei Vertragsbeginn anfallen. In den ersten Jahren trägt man dann nämlich nur Schulden ab und häuft kein Guthaben an.
Arbeitnehmer, die längere Zeit nicht arbeiten, und deshalb kein Gehalt beziehen, müssen nicht mit Versorgungslücken rechnen. Während der Elternzeit, längerer Krankheit oder anderen entgeltfreien Perioden, können Arbeitnehmer ihre Rentenansprüche selbstständig absichern, indem sie eigene Beiträge leisten. Dies gilt zumindest bei externen Durchführungswegen, also Pensionskassen, Direktversicherungen und Pensionsfonds.
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