Betriebliche Altersvorsorge ist nicht nur Chefsache

Die gesetzliche Rente allein reicht oft nicht aus, um im Alter den gewohnten Lebensstandard zu halten. Deswegen wird die private Vorsorge immer wichtiger. Seit 2002 gibt es einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge. Jeder Arbeitnehmer kann von seinem Gehalt in eine vom Arbeitgeber organisierte Altersvorsorge einzahlen. Das nennt man Entgeltumwandlung. Je nachdem, ob der Sparbeitrag aus versteuertem oder unversteuertem Einkommen gezahlt wird, spricht man von Netto- oder Bruttoentgeltumwandlung.

Netto- und Bruttoentgeltumwandlung

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Bei der Nettoentgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Nettolohns. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden also vorher vom Gehalt abgezogen. Dafür erhält der Sparer staatliche Zulagen oder er kann seine Aufwendungen in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen.

Obwohl die Altersvorsorge-Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen stammen, fallen auch bei der Rentenzahlung Steuern an. Der Gesetzgeber argumentiert, dass die Förderung aus Steuermitteln stammt, was einer Steuerfreistellung gleichkommt.

Die Förderung erfolgt wie bei der privaten Riester-Rente. Seit 2008 beträgt die Grundzulage 154 Euro und die Kinderzulage 185 Euro. Für Kinder, die ab 2008 geboren werden, erhöht sich die Kinderzulage auf 300 Euro pro Jahr.
Seit 2008 liegt der förderfähige Höchstbetrag bei 2.100 Euro. Bei höheren Einkommen wird die Zulagenförderung durch einen Sonderausgabenabzug ersetzt.

Wer sich für die Nettoentgeltumwandlung entscheidet, muss dies ausdrücklich verlangen. Ansonsten greift bei der betrieblichen Altersvorsorge automatisch die Bruttoentgeltumwandlung.

Hierbei werden die Altersvorsorge-Beiträge aus dem Bruttoeinkommen überwiesen. Staatliche Zulagen gibt es nicht, dafür spart man in der Ansparphase Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Angestellte können seit 2008 jährlich bis zu vier Prozent ihres Bruttogehaltes in die Altersvorsorge einzahlen, maximal einen Betrag von 2.592 Euro pro Jahr. (vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze)

Für Neuverträge ab 2005 kommt noch ein Zusatzbetrag von 1.800 Euro hinzu. So kommt man auf einen jährlichen Maximalbetrag von 4.392 Euro, der steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden kann.

Für Sparleistungen über 2.595 Euro fallen allerdings Sozialabgaben an. Für Beträge, die darunter bleiben, müssen Arbeitnehmer keine Sozialabgaben zahlen. So profitiert auch der Arbeitgeber von der Befreiung, schließlich entfällt auch sein Sozialabgaben-Anteil.

Der Fiskus schlägt im Rentenalter zu, wenn die Auszahlungen versteuert werden müssen. Dabei werden auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berechnet.
Während die Nettoumwandlung der altbekannten Riester-Rente entspricht, ist die Bruttoumwandlung auch als Eichel-Förderung bekannt.

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