Frühstart bei Rot ist meist grob fahrlässig

Das Nichtbeachten eines Rotlichtzeichens ist nur dann keine grobe Fahrlässigkeit, wenn dafür besondere Umstände vorliegen, warnen ARAG Experten. Ansonsten kann man von einem Autofahrer erwarten, dass er den grünen Pfeil für Rechtsabbieger nicht für die Erlaubnis zum Geradeausfahren hält. Ein Kaskoversicherer darf deshalb die Leistung um 50 Prozent kürzen, so das Amtsgericht Essen in einem aktuellen Urteil. Im verhandelten Fall ging es um die Klage eines Autofahrers gegen seinen Kaskoversicherer, der ihm die Leistungen nach einem Unfall wegen grober Fahrlässigkeit gekürzt hatte. Der Autofahrer hatte an einer Kreuzung auf dem rechten Geradeausstreifen angehalten. Daneben gab es eine separate Spur für Rechtsabbieger mit einem eigenen Lichtzeichen, einem grünen Pfeil. Als dieses Lichtzeichen auf grün sprang, glaubte er, dies gelte auch für ihn und fuhr an.

Es kam zum Unfall mit einem anderen Fahrzeug, das von rechts über die Kreuzung wollte. Die Versicherungsgesellschaft stufte den Irrtum des Unfallfahreres als grob fahrlässiges Verhalten ein und kürzte die Leistung um die Hälfte – das Amtsgericht Essen schloss sich der Auffassung an. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen könne ein solcher Irrtum entschuldbar und damit nicht grob fahrlässig sein. Eine solche war nach Ansicht des Amtsgerichts im vorliegenden Fall aber nicht gegeben – die Kreuzung sei klar und übersichtlich gewesen. Deshalb habe es für den Kläger keinen Grund gegeben, das grüne Licht mit dem Pfeil auf seine Fahrspur zu beziehen. Die Klage auf vollständige Erstattung des Schadens wurde deshalb abgewiesen(AG Essen, Az.: 135 C 209/09).

Pressemitteilung der ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG

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