Bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist der Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung bereits im Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Lohnsteuerbescheinigung) enthalten.
Haben Sie für sich eine zusätzliche freiwillige Pflegeversicherung abgeschlossen und sind Sie nach dem 31. 12. 1957 geboren, tragen Sie bitte diese Beiträge hier ein. Zusammen veranlagte Ehegatten tragen
diese Beiträge jeweils für den versicherten Ehegatten ein. Die Eintragung kann zur Berücksichtigung der Beiträge im Rahmen eines zusätzlichen Höchstbetrags von 184 Euro führen.
Bei der Hochzeit schon an die Trennung zu denken ist ziemlich unromantisch. Trotzdem kann der Ehevertrag eine wichtige Absicherung für den Fall der Fälle sein. Denn er regelt individuelle V ... weiter
Smartphones sind aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Zu allgegenwärtig nutzen viele Leute die Geräte nicht mehr nur zum Telefonieren und SMS-schreiben. Schnelle Datenverbindungen un ... weiter