Ryanair verwendet gegenüber Verbrauchern Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen es unter anderem heiÃt: „Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Ãbergepäck und Sportausrüstung akzeptiert
“.
In der Gebührentabelle sind unter anderem eine Kreditkartengebühr pro Fluggast und einfachem Flug von vier Euro und eine entsprechende Zahlungskartengebühr in Höhe von 1,50 Euro vorgesehen. Ausgenommen hiervon ist lediglich die Zahlung mit einer Visa Electron-Karte. Der BGH entschied nun, dass der Ausschluss der Barzahlung zwar rechtmäÃig sei, die Extragebühr bei Kartenzahlung den Kunden jedoch unangemessen benachteiligt. Laut ARAG hat jeder seine gesetzlichen Verpflichtungen – hier Entgegennahme der Zahlung – zu erfüllen, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können (BGH, Az.: VIII ZR 122/09).
Pressemitteilung der ARAG