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15.06.2010

Finanzgericht: Promotion für den DFB gewerblich

Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 16. April 2010 (14 K 116/06 G) entschieden, dass ein Fußballnationalspieler, der an Promotion-Maßnahmen des DFB teilnimmt, insoweit gewerblich tätig ist und die hieraus erzielten Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Der Kläger war als Profifußballer bei einem Bundesligaverein unter Vertrag. Als Mitglied der deutschen Nationalmannschaft nahm er im Zusammenhang mit der WM 2002 an Promotion-Maßnahmen des DFB teil.

Die hierfür gezahlte Vergütung sah er als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und damit als nicht gewerbesteuerpflichtig an. Er begründete dies insbesondere damit, dass sein Arbeitgeber aufgrund der Verbandsstatuten verpflichtet sei, ihn für die Nationalmannschaft abzustellen. Er selbst sei aufgrund des Arbeitsvertrages verpflichtet, einer entsprechenden Weisung seines Vereins nachzukommen. Seine Tätigkeit für den DFB übe er daher nicht selbstständig und damit nicht gewerblich aus. Zudem habe er sich der Teilnahme an den Promotion-Maßnahmen faktisch nicht entziehen können. Eine Weigerung hätte bedeutet, ganz auf die Zugehörigkeit zur Nationalmannschaft zu verzichten.

Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster teilte diese Auffassung nicht. Der Kläger sei gewerblich, insbesondere selbstständig tätig gewesen. Er habe sich gegenüber dem DFB bereit erklärt, an entsprechenden Veranstaltungen des DFB teilzunehmen und sei dieser Verpflichtung auch nachgekommen.

Demgegenüber sei er weder aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit seinem Verein noch aufgrund anderer Regelungen, wie z.B. des Grundlagenvertrages zwischen dem Ligaverband und dem DFB, zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen verpflichtet gewesen. Auch habe der faktische Druck, bei Nichtteilnahme an entsprechenden Promotion-Veranstaltungen des DFB keine Berufung mehr in die Nationalmannschaft zu erhalten, nicht die freie Willensentscheidung des Klägers überlagert. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster

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