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16.07.2010

Finanzgericht Münster: Keine Berücksichtigung fiktiver Unterhaltsansprüche beim Kindergeld

Fiktive Unterhaltsansprüche sind bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes nicht zu berücksichtigen. Dies hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster in einem heute veröffentlichten Urteil vom 17. Juni 2010 ( 11 K 2790/09 Kg) entschieden.

Im Streitfall hatte die Tochter der Klägerin während ihrer Ausbildung ein Kind bekommen. Nach einer Unterbrechung wegen Mutterschutzes und Elternzeit hatte sie ihre Ausbildung fortgesetzt und im Januar 2009 erfolgreich beendet. Der Vater des Kindes, mit dem die Tochter der Klägerin weder verheiratet war noch zusammen lebte, hatte sich zwar verpflichtet, für sein Kind Unterhalt zu zahlen, nicht jedoch für die Kindesmutter. Die Familienkasse hob allerdings die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter der Klägerin auf, da deren Einkünfte und Bezüge um einen eigenen fiktiven Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes gem. § 1651l BGB zu erhöhen seien. Die Einkünfte und Bezüge überstiegen damit den gesetzlichen Grenzbetrag von 7.680 EUR.

Der hiergegen gerichteten Klage gab der 11. Senat jetzt statt. Er stellte klar, dass – entgegen der Auffassung der Familienkasse – ein fiktiver Unterhaltsanspruch nicht zu berücksichtigen sei. Zum einen habe ein entsprechender Unterhaltsanspruch im Streitfall gar nicht bestanden. Die Tochter der Klägerin habe ihre Ausbildung gerade nicht wegen der persönlichen Betreuung ihres Kindes aufgegeben, sondern – nach einer Unterbrechung – wieder aufgenommen. Ihre Unterhaltsbedürftigkeit beruhe daher nicht auf dem Umstand, dass sie ihr Kind betreuen wollte, sondern darauf, dass sie ihre Berufsausbildung habe abschließen wollen. Die Unterhaltspflicht für die Dauer der erstmaligen Ausbildung treffe die Eltern des Auszubildenden – hier die Klägerin – und nicht den Vater des nichtehelichen Kindes.

Zum anderen scheide die Berücksichtigung eines fiktiven Unterhaltsanspruchs selbst dann aus, wenn ein entsprechender Unterhaltsanspruch der Tochter gegenüber dem Vater ihres Kindes bestanden hätte. Gem. § 11 EStG seien lediglich tatsächlich zugeflossene Einkünfte und Bezüge eines Kindes zu berücksichtigen. An einem solchen Zufluss fehle es allerdings im Streitfall. Die Tochter der Klägerin habe weder eigene Unterhaltszahlungen vom Vater ihres Kindes erhalten, noch diesem gegenüber auf einen eigenen Unterhaltsanspruch verzichtet.

Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster

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