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15.10.2007

Finanzen im Griff als junge Familie

Elterngeld und Kindergeld

Seit 2007 können Eltern, die nach der Geburt zur Kindererziehung zu Hause bleiben, während der ersten zwölf, beziehungsweise 14 Monate Elterngeld beziehen. Der Staat zahlt 67 Prozent des durchschnittlichen Nettogehaltes des letzten Jahres an einen oder beide Elternteile.

Das sind mindestens 300 Euro auch für Arbeitslose, Hausfrauen, Hausmänner, Studierende, Auszubildende oder Geringverdiener. Bis in diese Höhe wird das Elterngeld auch auf andere Sozialleistungen nicht angerechnet.

Die Höchstgrenze der Förderung liegt bei 1.800 Euro. Bei Selbstständigen und Unternehmern ist die Höhe des Gewinns entscheidend; Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung werden abgezogen. Anspruch hat, wer mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, dieses Kind selbst erzieht und betreut und keine oder nur eine zeitlich reduzierte berufliche Tätigkeit ausübt.

Zwölf Monate lang wird derjenige unterstützt, der sich zu Hause um das Kind kümmert. Hinzu kommen die so genannten Partnermonate: Bleibt anschließend noch der Partner beim Kind, wird auch er für zwei Monate gefördert. Alleinerziehende können diese Partnermonate für sich selbst beanspruchen und für 14 Monate Elterngeld erhalten.

Man muss allerdings nicht komplett aus seinem Job aussteigen, um Elterngeld zu beziehen. Auch eine Teilzeittätigkeit ist weiterhin möglich: Maximal 30 Wochenstunden sind zulässig, das Elterngeld gibt es dann anteilig zum ausfallenden Gehalt.

Der Antrag auf Elterngeld kann ab dem Tag der Geburt bei den zuständigen Elterngeldstellen abgegeben werden, es kann bis zu drei Monate rückwirkend gezahlt werden. Einen ausführlichen Text zum Thema Elterngeld finden Sie hier: "Elterngeld: Beim nächsten Kind wird alles anders".

Zusätzlich zum Elterngeld gibt es auch weiterhin das Kindergeld, beide Leistungen werden nicht gegeneinander aufgerechnet. Beantragen muss man das Kindergeld bei der Familienkasse des zuständigen Arbeitsamtes. Für das erste, zweite und dritte Kind gibt es momentan jeweils 154 Euro, ab dem vierten Kind bekommen die Eltern 179 Euro monatlich.

Generell sind alle Kinder bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres Kindergeld berechtigt. Wenn das Kind eine Ausbildung macht, verlängert sich dieser Zeitraum. Allerdings ist seit 2007 die Bezugsdauer des Kindergeldes für Kinder in Ausbildung vom 27. auf das 25. Lebensjahr gesenkt.

Auch der Anspruch auf andere kindbezogene Vergünstigungen, wie Kinderfreibeträge, erlischt zwei Jahre eher als bisher. Dies gilt für Kinder, die nach dem 1.1. 1983 geboren wurden, für die Jahrgänge 1980 bis 1982 gibt es Übergangsregelungen.

Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss sind im Gegensatz zum Kindergeld nicht anrechnungsfrei. Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt bekommen berufstätige Mütter diese Leistung von ihrer Krankenkasse, der Arbeitgeber stockt bis zum bisherigen Nettogehalt auf.

Weil Mutterschaftsgeld und Elterngeld vom Prinzip her denselben Zweck erfüllen - das ausfallende Einkommen zu ersetzen - wird das Mutterschaftsgeld auf das Erziehungsgeld angerechnet.

Das bedeutet, dass der volle Bezug von Elterngeld für Berufstätige erst nach dem zweiten Lebensmonat des Kindes beginnt - dann noch für zehn, bzw. zwölf Monate. Wer kein Mutterschaftsgeld erhält, bekommt das Elterngeld von Anfang an.

Zumindest ein Teil des Elterngeldes ist bei Bezug von anderen Sozialleistungen geschützt: Bei Arbeitslosengeld II, BAföG, Unterhalt, Sozialhilfe, Wohngeld und Kinderzuschlag für gering verdienende Eltern wird das Elterngeld erst oberhalb des Mindestbetrages als Einkommen berücksichtigt. 300 Euro sind also anrechnungsfrei.

Einen Überblick über staatliche Hilfen für Familien bietet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Internet unter www.familien-wegweiser.de

Welche steuerlichen Vorteile können Eltern nutzen? Mehr dazu im folgenden Kapitel.

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