Fahrtkostenerstattung in der gesetzlichen Krankenkasse

Patientenberatungsstelle sieht weiterhin Aufklärungsbedarf. Wann Fahrtkosten von der Krankenkasse getragen werden, ist für viele Patienten noch immer ein Buch mit sieben Siegeln.

„Immer wieder werden zu diesem Thema Fragen in unserer Beratungsstelle gestellt und es wird um Aufklärung gebeten“, sagt Ulrike Dzengel von der Beratungsstelle Leipzig der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland.

Prinzipiell übernimmt die Krankenkasse Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer bestimmten Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig sind.

Welches Fahrzeug benutzt werden kann, ob Taxi, öffentliches Verkehrsmittel oder Krankenwagen, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.

Gesetzlich festgelegt ist, dass Fahrtkosten übernommen werden, wenn es sich um Fahrtkosten zu privilegierten Leistungen handelt.

Diese sind im Sozialgesetzbuch V abschließend aufgezählt. Darunter fallen beispielsweise Fahrten zu stationären Leistungen, Rettungsfahrten zum Krankenhaus oder Krankentransporte.

Fahrten zur ambulanten Behandlung zählen nur zu dieser Rubrik, wenn es sich um eine ambulante Krankenhausbehandlung, eine ambulante Operation oder eine vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus handelt und dadurch eine an sich gebotene stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird bzw. nicht ausführbar ist.

Bei sonstigen ambulanten Behandlungen werden Fahrtkosten nur noch im Ausnahmefall vom Vertragsarzt verordnet und von der Krankenkasse übernommen. In der „Krankentransport-Richtlinie“ sind diese Sonderfälle vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen worden.

Dazu zählen z.B. Krebs-Patienten, die zur Strahlentherapie oder zur Chemotherapie fahren müssen, Dialyse-Patienten, Patienten, die laut Schwerbehindertenausweis außergewöhnlich gehbehindert (aG), blind (Bl) oder besonders hilfsbedürftig (H) sind und Patienten mit der Pflegestufe Stufe 2 oder 3.

Des Weiteren können Ärzte bei Erkrankungen, die von den genannten Ausnahmeregelungen nicht erfasst, jedoch von vergleichbarem Schweregrad sind, eine Fahrtkostenübernahme verordnen.

„In all diesen Fällen müssen die Fahrten zuvor durch die Krankenkasse genehmigt werden, d.h. vor Antritt der Fahrt muss bei der Krankenkasse die Kostenübernahme beantragt und durch sie bestätigt werden“, erklärt die Patientenberaterin.

Als Eigenbeteiligung müssen die Patienten zehn Prozent der Fahrtkosten zuzahlen (mindestens fünf, höchstens aber zehn Euro pro Fahrt), es sei denn, sie verfügen über eine Zuzahlungsbefreiung.

Diese Zuzahlungsverpflichtung besteht auch für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Verbraucherzentrale Sachsen und der Sozialverband VdK Sachsen sind die Träger der Regionalen Beratungsstelle Leipzig der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

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