Findet während eines Mietverhältnisses ein Eigentümerwechsel statt, stellt sich die Frage, an wen sich der Mieter beim Auszug bezüglich seiner Kaution wenden soll. An den alten oder den neuen Vermieter? "Für Wohnungen, die nach dem Stichtag 01.09.2001 verkauft wurden, ist der neue Eigentümer dem Mieter gegenüber zur Kautionsrückzahlung verpflichtet, auch wenn er sie vom früheren Eigentümer nicht erhalten hat", sagt Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse.
Ein Mieter muss sich in diesem Fall also nicht auf die Suche nach dem Exvermieter machen. Hat der neue Eigentümer die Wohnung jedoch vorher gekauft, so kann er sich durchaus von der Rückzahlungspflicht befreien. "Dann muss er aber nachweisen, dass er die Kaution nie erhalten hat" betont Tiemann.
Ist ihm das nicht möglich, muss er die Kaution auszahlen und zwar zusätzlich der Zinsen, wie sie für eine Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist aufgelaufen wären (AG Neukölln, Urteil vom 10.02.2005, Az. 3 C 399/04). Die Auszahlung erfolgt aber erst, wenn feststeht, dass der Mieter nicht zu Nachzahlungen oder Schadensersatz verpflichtet ist. Das zu prüfen, hat der Vermieter bis zu sechs Monate Zeit.
Übernimmt nach einer Insolvenz des Vermieters ein Zwangsverwalter die Wohnung, so müsste dieser den ausziehenden Mietern dann die Kaution auszahlen. Diese Pflicht hat er auch, wenn der insolvente Vermieter ihm das Geld gar nicht ausgehändigt hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.7.2003, Az. VIII ZR 11/03).
Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse
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