Auch als ALG II-Empfänger kann man finanzielle Unterstützung bekommen, wenn man sich selbstständig machen will. Jedoch kann man keinen Gründungszuschuss wie die Empfänger von Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen.
Für Hartz IV-Empfänger, die sich hauptberuflich selbstständig machen, kann als Zuschuss das so genannte Einstiegsgeld gezahlt werden. Hierauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch, die Leistung muss beantragt werden, bevor man sich selbstständig macht.
Wer eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen will, muss in der Regel wie beim Gründungszuschuss die Erfolgsaussichten seines Unternehmens in einem Businessplan darlegen und dies auch von einer fachkundigen Stelle prüfen lassen. Weitere Maßnahmen liegen im Ermessen des Sachbearbeiters.
Einstiegsgeld kann auch bekommen, wer nach längerer Arbeitslosigkeit eine gering bezahlte Tätigkeit aufnimmt. Hierbei muss die Arbeitszeit mindestens 15 Wochenstunden betragen.
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