Arbeitnehmer, die keine regelmäßige Arbeitsstätte haben, üben eine so genannten „Einsatzwechseltätigkeit“. Montagearbeiter und Leiharbeiter sind zwei Beispiele für eine solche „Einsatzwechseltätigkeit“. Arbeitgeber können die anfallenden Aufwendungen, wie Fahrtkosten und Übernachtungskosten bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei ersetzen.
Lange Zeit unterschied das Finanzamt zwischen der „Einsatzwechseltätigkeit“, „Fahrtätigkeit“ und „Dienstreise“. Seit der Lohnsteuer-Richtlinie 2008 fallen alle drei Begriffe unter die Bezeichnung „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit“.