Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen muss man streng zwischen Erträgen und eingesetztem Kapital unterscheiden. Nur die Erträge sind Einnahmen aus Kapitalvermögen.
In der Anlage KAP werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen angegeben. Dazu gehören:
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Tipp! Wenn Ihre Einkünfte weniger als 1.421 Euro / 2.842 Euro (ledig / verheiratet und zusammenveranlagt) betragen, dann müssen Sie keine Anlage KAP abgeben.
Bei Kapitalerträgen werden bereits gezahlte Steuern als Vorauszahlungen behandelt. Achten Sie deshalb bitte darauf, die Bruttoeinnahme anzugeben. Die bereits gezahlte Zinsabschlagssteuer sowie der Solidaritätszuschlag sind in den dafür vorgesehenen Spalten zu vermerken.
Zur Anrechnung der einbehaltenen Zinsabschlagsteuer müssen Sie dem Finanzamt die Original-Steuerbescheinigungen vorlegen, damit die Vorauszahlungen auch berücksichtigt werden.
Zu den Werbungskosten zählen insbesondere: Depotgebühren, Safemieten, Fachliteratur, Reisekosten eines Aktionärs (zur Hauptversammlung) oder Prozesskosten für das Einklagen von Kapitalerträgen. Nicht zu den Werbungskosten gehören die Anschaffungskosten oder die Veräußerungskosten von Wertpapieren. Wenn keine oder nur geringe Werbungskosten nachgewiesen werden können, zieht das Finanzamt einen Pauschalbetrag von 51 Euro ab. Bei Ehegatten erhöht sich dieser Betrag auf 102 Euro.
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