Fahrlässigkeit kann den Besitzern einer ec-Karten nicht zwangsläufig unterstellt werden, wenn mit der gestohlenen ec-Karte Bargeld abgehoben wird. Dieses Urteil hat das Amtsgerichts Dortmund gefällt.
In dem verhandelten Fall hatte sich das Kreditinstitut einer Karteninhaberin geweigert, der Kundin Schadensersatz zu leisten. Begründung: EC-Karten seien so sicher verschlüsselt, dass die Frau fahrlässig gehandelt haben müsse, indem sie die Karte zusammen mit der Geheimnummer aufbewahrt haben, oder selbst das Geld abgehoben habe.
Die Richter des Amtsgerichts wollten der Argumentation der Bank nicht Folge leisten un urteilten, dass ein Missbrauch durch einen Dieb nicht ausgeschlossen werden kann. Die Geheimnummer könnte auch durch einen Dritten ausgespäht worden sein. Zudeem habe die Kundin glaubhaft machen können, dass sie die Karte umgehend sperrte, nachdem sie den Verlust bemerkt hatte.
Daher sei eine grobe Fahrlässigkeit nicht zu erkennen und die Bank müsse der Kundin gegenüber für den Schaden aufkommen. Die Richter verwiesen auch auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, in denen stehe, dass die Bank alle Schäden übernehme, falls der Verlust der Karte unverzüglich angezeigt werde (Az.: 127 C 8948/02).
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