Bei Verheirateten, die beide einkommensteuerpflichtig sind, muss festgelegt werden, ob die Zusammenveranlagung oder die getrennte Veranlagung gewählt wird. Eine Sonderregelung gibt es für frisch verheiratete Paare: Sie können im Jahr der Heirat die besondere Veranlagung auswählen.
Im Fall der Zusammenveranlagung geben beide Eheleute eine gemeinsame Steuererklärung ab. Zusammenveranlagung bedeutet, dass alle Einkünfte der Partner zusammengerechnet werden. Sie werden dann als ein Steuerpflichtiger behandelt.
Dieses Ehegattensplitting ist immer dann vorteilhaft, wenn ein Partner mehr verdient als der andere. In den anderen beiden Fällen (getrennte oder besondere Veranlagung) muss jeder Ehepartner eine eigene Steuererklärung beim Finanzamt abgeben.
Bei der besonderen Veranlagung werden die frisch gebackenen Eheleute dann steuerlich so behandelt, als seien sie noch ledig. Das bringt aber nur in den wenigsten Fällen steuerliche Vorteile.
Gibt es einen Ehevertrag, so muss angegeben werden, ob eine Gütergemeinschaft vereinbart wurde. Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft wird aus dem getrennten Vermögen von Ehemann und Ehefrau gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. Dies hat zum Beispiel den Nachteil, dass das Finanzamt Arbeitsverträge zwischen Ehepartnern in der Regel nicht anerkennt.
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