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30.03.2009

DStV begrüßt Ergänzungen zum Bürgerentlastungsgesetz

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt nach einer ersten Prüfung die vom Finanzausschuss des Bundesrates vorgeschlagenen Änderungen im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes.

In seiner Empfehlung an den Bundesrat hat der Ausschuss die durch Steuerberater und Wirtschaftsverbände seit langem geübte Kritik an einigen Steuernormen zum Anlass genommen, entsprechende Änderungsvorschläge aufzunehmen.

Der DStV appeliert an die Vertreter der Länder, diese Vorschläge des Ausschusses in der Stellungnahme des Bundesrates an den Bundestag zu übernehmen.

Zunächst soll die gerade in der derzeitigen Wirtschaftlage für Unternehmen als krisenverschärfend angesehene Zinsschranke (§ 4h EStG) abgemildert werden.

Hierzu soll eine Anhebung der Freigrenze für den generell unschädlichen Zinsaufwand von einer auf drei Millionen Euro erfolgen, um so kleinere Unternehmen aus dem Anwendungsbereich der Norm herauszunehmen.

Dies ist vor dem Hintergrund steigender Zinsaufwendungen der Wirtschaft in konjunkturell schlechten Zeiten dringend notwendig, damit entsprechend der eigentlichen Zielrichtung des Gesetzes der Mittelstand nicht in den Regelungsbereich fällt.

Die Anhebung der Grenze auf drei Millionen Euro ist allerdings nach dem Entwurf auf die Jahre 2008 bis 2010 begrenzt. Hiernach ist eine generelle Überprüfung der Norm vorgesehen.

Weiterhin schlägt der Ausschuss die Wiedereinführung der ab 2006 gestrichenen Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten als Sonderausgaben vor. Der DStV hatte sich seitdem immer wieder die Rückkehr zur alten Gesetzeslage eingesetzt.

Darüber hinaus wurde eine weitere zentrale Forderung des DStV aufgegriffen. Der vorgelegte Änderungsvorschlag beinhaltet eine Korrektur der Verlustabzugsregel des § 8c KStG.

Durch Einführung einer an die Regelungen der Insolvenzordnung angelehnten Sanierungsklausel soll der Untergang von Verlustvorträgen bei einem Anteilseignerwechsel von Kapitalgesellschaften ausgeschlossen sein, wenn dieser zur Rettung des Unternehmens erfolgt.

Der DStV hatte darauf aufmerksam gemacht, dass die Norm in der bisherigen Form den Einstieg sanierungswilliger Investoren behindert.

Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes

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