Doppelte Haushaltsführung auch ohne Küche

Die Betrugsgefahr bei der doppelten Haushaltsführung ist groß. Immer wieder geben Steuerzahler an, sie müssten aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze unterhalten, obwohl das gar nicht stimmt. Deswegen achten Finanzämter und -gerichte besonders darauf, dass die erforderlichen Regularien eingehalten werden.

So stritten nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine Steuerzahlerin und der Fiskus darum, ob eine Küche für einen eigenen Hausstand zwingend nötig sei. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VIII R 13/09)

Der Fall: Eine junge Frau hatte eine Wohnung im Hause ihrer Eltern, die sie als ihren Lebensmittelpunkt bezeichnete. Für ihre berufliche Ausbildung mietete sie an einem anderen Ort zusätzlich Räume an und machte anschließend doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt verweigerte dies. Nachdem die Frau am so bezeichneten Erstwohnsitz nicht einmal über eine Küche verfüge, sei das keine vollwertige Wohnung. Eine Küche gehöre als notwendiges Ausstattungsmerkmal eines eigenen Hausstandes einfach dazu. Die Steuerzahlerin entgegnete, für ihre Lebensführung seien Mikrowelle und Kühlschrank ausreichend.

Das Urteil: Entscheidend für die Anerkennung des Erstwohnsitzes ist nach Auffassung der höchsten deutschen Finanzrichter, dass der Steuerpflichtige sich dort – abgesehen von arbeitsbedingten Aufenthalten und Urlaubstagen – im Wesentlichen ununterbrochen aufhält. Was die Kochmöglichkeit angeht, so ist diese für den BFH dagegen nicht entscheidend: „Der Auffassung, eine eigene Haushaltsführung der Klägerin in den ihr im Haus der Eltern zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten sei mangels einer eigenen Küche ausgeschlossen, kann nicht gefolgt werden.“

Pressemitteilung der LBS

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